Durchschaut
Wie die nationale Netzgesellschaft Swissgrid im Konsens mit dem Departement Leuthard (UVEK) und einigen Bundesämtern das Bundesgericht austricksen und die strahlungsarme Bodenverkabelung von Hochspannungsleitungen per Gesetz für alle Zeiten verhindern will. Betroffenen Anwohnern soll bei dieser Gelegenheit auch noch gleich die Einspracheberechtigung entzogen werden. Das Perfideste an der ganzen Sache ist wohl die Behauptung, ohne diese Massnahmen sei die Energiewende nicht durchführbar.
Bild oben: Hochspannungsleitung bei Baar, Kanton Zug. Freie Fahrt für die freie Stromwirtschaft? (Zur Vergrösserung Bild bitte anklicken)
Der Verein Gigaherz.ch hat deshalb am 14.3.2015 bei der zuständigen Bundesstelle fristgerecht folgende Vernehmlassung deponiert:
Schwarzenburg, 13.3.2015
Bundesamt für Energie
Sektion NE
3003 Bern
Vernehmlassung über die Änderungen im Elektrizitätsgesetz und Stromversorgungsgesetz
Vorbemerkungen
Unsere Organisation wurde zu dieser Vernehmlassung nicht eingeladen. Unserer vereinseigenen Fachstelle Nichtionisierende Strahlung stehen jedoch massgebliche Verdienste zu, die zum wegweisenden Bundesgerichtsurteil 1C_129/2012 vom 12.11.2012 in Sachen Bodenverlegung von Hochspannungsleitungen geführt haben. Deshalb erlauben wir uns, Ihnen dennoch unsere Stellungnahme zukommen zu lassen.
Wir verzichten ausdrücklich auf das Ausfüllen des 8-seitigen Fragebogens mit 26 Fragen, da hier zu unseren Anliegen und Kritiken die falschen Fragen gestellt werden.
Wir äussern uns deshalb detailliert und ausführlich zu den neu kreierten Gesetztexten und bitten dazu um Ihre Aufmerksamkeit.
Zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
Mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_129/2012 vom 12.11.2012 wurde die vom Bundesamt für Energie erteilte Plangenehmigung für die 230/132kV-Hochspannungsleitung von Wattenwil nach Mühleberg über die Gesamtlänge von 33km aufgehoben und für 23 zusammenhängende Kilometer die Projektierung einer Bodenverkabelung verfügt. Dies entspricht der in der Schweiz mit grossem Abstand längsten je erstrittenen Kabelstrecken und hat in ganz Europa zu grossem Aufsehen geführt.
Die Bernischen Kraftwerke und Swissgrid hätten gemäss Bundesgericht 9 Jahre Planungsarbeit und weitere 9 Jahre gigantische Juristerei als Altpapier entsorgen müssen.
Ein weiteres ebenso klares Urteil zu Gunsten einer 380kV-Leitung ist unter der Nummer 1C_398/2011 (Riniken AG) zu finden. Letzteres allerdings nur für eine Kabelstrecke von 1km, dafür mit umso ausführlicheren Bestimmungen pro Erdkabel.
Wie nun anhand der in die Vernehmlassung geschickten Gesetzesvorlagen feststellbar ist, wurde die Zeit zwischen dem Bundesgerichtsurteil vom 12.11.2012 bis heute nicht etwa dazu benutzt, die vom Bundesgericht verfügten Verkabelungsvarianten von Wattenwil bis Mühleberg zu studieren, sondern um Gesetzesänderungen vorzunehmen, die dieses wegweisende Bundesgerichtsurteil unterlaufen und faktisch ausser Kraft setzen.
Mit der Änderung der Verordnung über Nichtionisierende Strahlung (NISV) sollten vorerst einmal der Fortbestand und die Hochrüstung alter Leitungen gesichert werden. Wobei ziemlich heimtückisch, das heisst für den Nicht-Fachmann gut versteckt, jegliche Verkabelungsvariante oder Verschiebung der Leitung ausgeschlossen wurde.
Es kommt noch viel heimtückischer
Mit vorliegender Vernehmlassung für ein neues Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, das heisst über die Änderung des Elektrizitätsgesetzes und die Änderung des Stromversorgungsgesetzes sollen offensichtlich auch noch neue Leitungen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. von den Urteilen 1C_129/2012 (Wattenwil-Mühleberg) und Urteil 1C_398/2011 (Riniken AG) „befreit“ werden.
Dagegen, wie jetzt das Departement Leuthard (UVEK) im Konsens mit den Bundesämtern BFE, BAFU, ARE und der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid die vorgenannten, von den Anwohnern erstrittenen Bundesgerichtsurteile pro Erdverlegung von Hochspannungsleitungen unterlaufen will, möchten wir unseren allerschärfsten Protest einlegen.
Unsere Bemerkungen zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
Begriffe: Es wird unterschieden zwischen Übertragungsleitungen der sogenannten Ebene 1 (Verantwortung Swissgrid), d.h. 220kV und höher und zwischen Verteilleitungen der Ebenen 3, 5 und 7, tiefer als 220kV (Verantwortung Kraftwerke wie BKW, Alpiq usw.)
Stufen mit geraden Zahlen betreffen Unterstationen und Trafostationen.
Mit Art. 15d Abs. 2 sollen Übertragungsleitungen auf die Stufe von Werken von nationaler Bedeutung erhoben werden.
Gleichwertig mit Landschaften von nationaler Bedeutung mit mehr Gewicht, als kantonale und kommunale Schutzgebiete.
Welches der beiden nationalen Interessen von höherer Bedeutung ist, entscheidet dann nicht mehr das Bundesgericht, sondern laut Art. 15d Abs. 4 der Bundesrat.
Zieht man die politische Zusammensetzung des Bundesrates in Betracht, wo vorwiegend nach wirtschaftspolitischen Überlegungen entschieden wird, sind Bodenverkabelungen von Übertragungsleitungen, wie diese in den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen Riniken und Wattenwil-Mühleberg gefordert wurden, bereits nicht mehr möglich.
Der Bundesrat könnte nach Art. 15d Abs. 3 sogar Verteilleitungen unterhalb der 220kV-Ebene zusätzlich in den Stand nationaler Bedeutung erheben.
Als Obsiegende eines wegweisenden Bundesgerichtsurteils in welchem auch in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten eine Erdverkabelung gefordert wurde, fühlen wir uns von Bundesämtern und Politikern, die solche Gesetze „erfinden“, nach Noten betrogen und hintergangen.
Zu den Ersatzmassnahmen nach Art. 15b
Gemäss diesem Artikel sollen für landschaftszerstörende Wirkungen von Freileitungen auf Ebene Übertragungsleitungen, Ersatzmassnahmen in Form von Erdverkabelungen auf der Ebene der Verteilleitungen ausgeführt werden dürfen.
Das ist Unfug. Als Ersatz für 80m hohe Gittermasten-Leitungen, 12m hohe Holzstangenleitungen der 50- und 16kV-Ebene in den Boden zu verlegen ist wohl kaum ernst zu nehmen.
Notabene Holzstangenleitungen, die angesichts ihres Alters ohnehin sehr bald in den Boden verlegt werden müssen, weil auf dieser Spannungsebene heutige Bodenkabel ohnehin preisgünstiger sind als Freileitungen.
Solche Pseudo-Ersatzmassnahmen hat auch das Bundesgericht im Urteil Wattenwil-Mühleberg als völlig ungenügend beurteilt. Wir taxieren demnach auch Art. 15b als ein Unterlaufen der Bundesgerichtspraxis. Wir verlangen, wenn überhaupt, Ersatzmassnahmen auf derselben Spannungsebene. Weitaus besser wäre, dass Übertragungsleitungen grundsätzlich nebst in eidgenössischen auch in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten in den Boden verlegt werden müssen. Die Technologie dazu ist längstens vorhanden.
Zu Art. 15c
Dass eine Verteilleitung grundsätzlich als Erdkabel auszuführen sei, ist begrüssenswert. Wenn dabei die Mehrkosten angeblich nur maximal Faktor 3 betragen dürfen, wird in heiklen Gebieten eine Bodenverkabelung wiederum von vornherein ausgeschlossen. Denn um den Faktor 3 zu unterbieten, müssten die geringeren Stromtransportverluste eines Erdkabels angerechnet werden, was im ganzen Gesetzestext nirgends vorgesehen ist.
Im Fall Riniken hat das Bundesgericht bestimmt, dass die geringeren Stromtransportverluste für eine Zeitdauer von 80 (achtzig) Jahren anzurechnen seien.
Wir haben es somit auch hier mit einem inakzeptablen Unterlaufen eines Bundesgerichtsurteils zu tun.
Zu Art. 15g bis 15j
Für neue Leitungen soll die Swissgrid bestimmen, von wo nach wo diese führen. Das Bundesamt für Energie setzt dann eine Arbeitsgruppe ein, bestehend aus Vertretern der Bundesämter wie BFE, BAFU und ARE, verschiedener kantonalen Ämter und der Swissgrid, welche mehrere Korridore durch die Landschaft prüfen und anhand eines dubiosen Bewertungsschemas „Kabel oder Freileitung“ (1) dem Bundesrat zwei Korridorvarianten vorschlagen. Die Gemeinden werden dabei nur noch angehört und die Anwohner werden zwecks „besserer Akzeptanz“ lediglich noch orientiert.
Nach Art. 15i entscheidet sich dann der Bundesrat in einem Bundesratsbeschluss für eine der beiden Varianten. Gegen diesen Bundesratsbeschluss gibt es keine Einsprachemöglichkeit mehr. Dieser steht auf Stufe Gesetz und kann weder dem Bundesverwaltungsgericht noch dem Bundesgericht zur Beurteilung vorgelegt werden.
Das kommt einem offenen Entzug der bisherigen Einspracheberechtigung der Anwohner sowie der betroffenen Bevölkerung gleich, gegen welchen wir uns ganz entschieden zur Wehr setzen.
Zum Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007
Gemäss Art. 9c bis 9f
soll die Information der betroffenen Bevölkerung zwecks besserer Akzeptanz verbessert werden, dafür nimmt man ihr die Einsprachemöglichkeit beim Bundes-Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht weg und ersetzt diese durch ein für Anwohner rechtlich völlig wirkungsloses Mitwirkungsverfahren.
Das Bundesamt für Energie (BFE) soll allein darüber bestimmen können, ob für ein Projekt überhaupt noch Einspracheverhandlungen durchgeführt werden oder nicht, was ja gegen einen Bundesratsbeschluss ohnehin völlig aussichtslos ist.
Es ist ein Irrtum, zu glauben, betroffene Anwohner und betroffene Gemeinden liessen sich beim heutigen Stand der Bodenverkabelungs-Technologie noch zu einer Hochspannungs-Freileitung überreden. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Zeitalter des Internets viel zu gut informiert. Informationsveranstaltungen zu Gunsten von Hochspannungs-Freileitungen möge man sich getrost ersparen. Daran glaubt heute, ausser den Leitungsbetreibern, niemand mehr.
Es steht viel zu viel in den Sternen.
Wenn ein Gesetz, bestehend aus 10 Seiten 83 Seiten unverbindlich formulierte Erläuterungen benötigt, ist höchstes Misstrauen am Platz.
FAZIT
Mit demselben Zeitaufwand, den man für das Entwerfen dieser Gesetze aufgewendet hat, hätte man längstens ein Kabelprojekt von Wattenwil nach Mühleberg auf die Beine stellen können. Das wäre wahrscheinlich erst noch billiger gekommen.
Schlussbemerkungen
Die vorliegenden Gesetzesänderungen sollen angeblich die Planungsverfahren von Hochspannungsleitungen beschleunigen.
Gegen eine solche Beschleunigung wäre nichts einzuwenden, wenn diese auf der richtigen Seite angegangen würde.
Wenn im Bundesgerichtsfall der Hochspannungsleitung Wattenwil-Mühleberg bereits bei der Projektauflage in 7 Gemeinden infolge massiver Betrügereien im Umweltverträglichkeitsbericht und schamlosen Untertreibungen der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) die Auflage dreimal wiederholt werden musste, sind diese langen Verfahrenszeiten nicht den Anwohnern anzulasten. Selbst auf Bundesgerichtsebene kamen immer noch Falschbegutachtungen der Bundesämter zum Vorschein. So verwechselte das BAFU auf der Landkarte Berge mit Tälern und das Bundesamt für Energie war nicht in der Lage die Orte empfindlicher Nutzung (OMEN) vollständig zu erfassen. Ferner war die ENHK bis zum Schluss nicht von ihrer Beurteilung abzubringen, die Masten würden nur um 2-6m erhöht, obschon die Erhöhung auf den Ausführungsplänen 20-60m betrug. Einzelne Fachexperten mussten sogar zugeben, gar nie vor Ort in dieser Landschaft gewesen zu sein oder die Ausführungspläne gar nie eingesehen zu haben.
Wer Leitungsprojekte auf diese schluddrige Art beurteilt, muss sich nicht wundern, sich am Schluss vor dem Bundesgericht rechtfertigen zu müssen.
Es kann deshalb nicht sein, betroffenen Anwohnern die Einspracheberechtigung einzuschränken oder sogar wegzunehmen indem man diese auf ein rechtlich wirkungsloses Mitwirkungsverfahren beschränkt.
Die Einspracheberechtigung ist wie ein Sicherheitsventil am Dampfkessel auf welchen die Projektanten sitzen. Wird dieses zugeschweisst, könnte das Ganze leicht explodieren.
Bemerkungen zu (1): Im Bewertungsschema Kabel oder Freileitung können Plus- oder Minuspunkte für die Bodenverkabelung verteilt werden. Die Fragestellung ist indessen so aufgezogen, dass eine Bodenverkabelung praktisch nirgends mehr in Frage kommt. So wird zum Beispiel dem Schutz der Würmer und Käfer im Boden mehr Aufmerksamkeit geschenkt als der Gesundheit der Anwohner.
Die Punkteverteilung hängt übrigens über weite Strecken vom persönlichen Empfinden und persönlichen Interessen (Karriereleiter) der Mitglieder der Arbeitsgruppe ab. Und die Schönheit einer Landschaft lässt sich zudem überhaupt in kein Punkteschema pressen. Das empfindet jeder Mensch ganz anders.
Sehen sie dazu bitte auch https://www.gigaherz.ch/bundesaemter-immer-noch-nicht-auf-dem-stand-der-technik/
Wir bitten um Beachtung unserer Argumentation und verbleiben mit freundlichen Grüssen,
Gigaherz.ch
Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener
Zum Beitrag zur Änderung der NISV geht es hier:
https://www.gigaherz.ch/vernehmlassung-zur-aenderung-der-nisv/
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