Anleitung für Einsprachen gegen Baugesuche von Mobilfunkantennen

Aufrufe und Aktionen
Posted by Administrator (yeti) on 10.07.2009
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In der Schweiz sollen in den nächsten 18 Monaten weitere 2000 Antennen aufgestellt werden. Helfen Sie mit, diesen Wahnsinn zu stoppen.

Eine neue Anleitung dazu vom 9.Juli 2009

Grundsatz:
Sich nicht einschüchtern lassen. Die Behörden irren sich nicht, sie lügen!
Die schlimmste der Behördenlügen ist die Behauptung, die Schweiz hätte 10mal strengere Strahlunsgrenzwerte als das Ausland. In Tat und Wahrheit beruhen diese angeblich besseren Werte auf einer ganz andern Erfassungsart als im Ausland und die Schweizer Bevölkerung hat in ihren Wohnungen und an den Arbeitsplätzen exakt dieselbe Belastung wie die übrigen Erdenbürger. Genaueres dazu unter http://www.gigaherz.ch/636


Allgemeines:
Gesundheitsargumente sind durch Bundesgericht und Bundesrat endgültig abgewürgt worden.
In Sachen Mobilfunk und Gesundheitsvorsorge wurde der Rechtsstaat liquidiert. Die Weisungen der obersten Landesbehörden lauten: "Gesundheitliche Vorsorge hat sich beim Mobilfunk nicht nach medizinischen Erkenntnissen zu richten, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit."
Und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat entschieden: "Es bleibt der Schweizerischen Regierung überlassen, ob sie ein tadellos funktionierendes Mobilfunknetz höher gewichten will, als die Gesundheit einer Minderheit ihrer Bevölkerung."
Es wird empfohlen das Gesundheitsargument zum Protest gegen diese Behördenwillkür trotzdem in die Einsprache aufzunehmen, jedoch niemals als einziges Argument.
Es gibt Hunderte von Studien, welche eine Gesundheitsgefährdung nachweisen. Diese werden jedoch von den (Laien-) Behörden entweder ignoriert oder als unwissenschaftlich abqualifiziert.

Vorabklärungen:


Sie müssen sich auf Ihrer Gemeindeverwaltung das Gemeindebaureglement beschaffen und darin folgende Fragen abklären:

Ist das Projekt Zonenkonform?
Mobilfunkantennen sind industriell-gewerbliche Anlagen und laut Raumplanungsgesetz in der Landwirtschaftszone und im Wald generell  verboten.
Gestattet dagegen sind Mobilfunkantennen in Industrie- und Gewerbezonen und leider auch in Wohnzonen, weil die Antennenfreunde auf dem Bundesgericht entschieden haben, dass Mobilfunkantennen zur Infrastruktur einer Wohnzone gehören würden. Wie zB. Strassen oder die Stromversorgung.
Liegt das Projekt in einer Zone für öffentliche Nutzung, ist genau abzuklären für welche Nutzungsart diese Zone geschaffen wurde.

Ortsbildschutz eingehalten?
In den Gemeindebaureglementen ist festgelegt welche Gebäude als schützenswert eingestuft sind.  Auf oder neben diesen Gebäuden haben die Mobilfunkbetreiber nichts zu suchen.
Ebenfalls verboten sind Mobilfunkantennen dort, wo diese vom öffentlichen Raum aus zusammen mit einem schützenswerten Gebäude wahrgenommen werden können.

Bauvorschriften über Dachaufbauten eingehalten?
In allen Gemeindebaureglegementen gibt es Vorschriften über Dachaufbauten und die allgemeine Dachgestaltung.  Mobilfunkantennen sind jedoch laut den Antennenfreunden auf dem Bundesgericht keine Dachaufbauten sondern zu duldende Anlageteile.
Anders sehen es die hohen Richter, wenn eine Mobilfunkantenne in einem überdimensionierten künstlichen Kamin oder in einem überdimensionierten Abluftrohr versteckt werden soll. In diesem Fall werden aus Anlageteilen wieder Gebäudeteile, die unter das Gemeindebaureglement fallen und die dort festgeschriebenen Bauhöhen und Bauvorschriften nicht verletzen dürfen.
Speziell bei Flachdächern: Masten und/oder Antennenkörper gelten als zu duldende Anlageteile. Die zur Sendeanlage gehörenden Apparatekasten dagegen, sind wiederum als Gebäudeteile zu werten.  Juristenlogik!

Wird der Landschaftsschutz eingehalten?
Ragt eine projektierte Mobilfunkantenne von der Aussicht der Einsprecher her gesehen, in ein schönes Landschafts- oder Alpenpanorama hinein, ist der Bau unzulässig.  Selbst dann, wenn der Antennenmast in einer Industriezone steht.

In allen 3 Fällen, Ortsbild, Dachaufbauten und Landschaft muss ein gerichtlicher Augenschein vor Ort explizit verlangt werden, sonst entscheiden die Antennenfreunde vom Schreibtisch aus. Wichtig: Fotomontagen anfertigen und den Einsprachen und Beschwerden beilegen.

Hält das Projekt die Vorordnung über Nichtionisierende Strahlung (NISV) ein?
Diese Frage kann Ihnen nur ein Fachmann beantworten. Sie haben deshalb ein verbrieftes Recht darauf, dass Sie auf der Gemeindverwaltung folgende Bauunterlagen kopieren und mitnehmen dürfen, um diese von einem Sachverständigen Ihrer Wahl überprüfen zu lassen. (Adresse am Schluss)

a) die Standortdatenblätter (kompletter Satz)

b) die Antennendiagramme
c) die Baupläne, wichtig ist die Seitenansicht
d) den Uebersichtsplan mit eingetragenen Orten empfindlicher Nutzung

Verweigert man Ihnen das Recht auf Kopien oder auch nur auf einen Teil davon, können Sie sicher sein, dass dies mit den Mobilfunkbetreibern so abgesprochen wurde, weil am Projekt etwas faul ist.
In diesem Fall haben Sie ein leichtes Spiel. Denn hier liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und mit diesem simplen Argument gelangen Sie praktisch gratis und franko bis ans Bundesgericht. In solchen Fällen erhielten die Einsprecher bis dato immer Recht, derweilen in der Zwischenzeit der Bau der Antenne blockiert blieb.
 
 

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Was in jede Einsprache gehört (Punkte A-D)


A) Die Anlage ist stark gesundheitsgefährdend

 

Seit Einführung des flächendeckenden Mobilfunks wurden Hunderte von wissenschaftlichen Studien publiziert, welche dies eindrücklich bestätigen.

 

Weshalb unsere mobilfunklastigen Bundesbehörden diese nicht anerkennen wollen:
In der  neuesten Schriftenreihe „Hochfrequente Strahlung und Gesundheit“ aktualisierte Auflage vom Juni 2007, 165 Seiten, herausgegeben vom BAFU sind  die Anforderungskriterien, für was welcher Effekt zu halten ist erstmals aufgelistet.  http://www.umwelt-schweiz.ch/uw-0722-D  (Seite 47)

Gesichert: Ein Effekt wird als gesichert erachtet, wenn er einer streng wissenschaftlichen Beweisführung standhält, d.h. mehrfach unabhängig repliziert worden ist, ein plausibles Wirkungsmodell besteht und er nicht im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen steht.
Die Einteilung erfolgte laut BAFU/BAG in Anlehnung an die Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Bewertung der Kanzerogenität einer Substanz oder eines Agens. Diese Klassifikation wurde im Wortlaut übernommen und auf nichtkanzerogene Auswirkungen ausgedehnt.
 

Das „nicht im Widerspruch zu andern Forschungsergebnissen“  mutet den Insider schon wie ein schlechter Witz an.  Denn die Bewertung der Kanzerogenität (Krebswirkung einer Substanz oder eines Agens ist vom wirtschaftlichen, das heisst von den finanziellen Milliarden-Interessen her kaum mit demjenigen nichtionisierender Strahlung vergleichbar.

Wird eine krebserzeugende Wirkung irgend einer Substanz oder eines Stoffes gefunden, hat wohl niemand so viel Geldmittel für Gegenstudien, die das Gegenteil beweisen, zur Verfügung wie die Mobilfunkbetreiber und Stromhändler.  Es ist hinlänglich bekannt, dass diese im Geld schwimmenden Konzerne auf jede Studie, die einen Effekt als gesichert darstellen könnte, gleich mit mindesten 3 Gegenstudien antwortet.


Die Kantonalen Umweltfachstellen, haben deshalb vor Erteilung einer Baubewilligung darzulegen, wie sie unter solchen Umständen die Gesundheit der Bevölkerung noch garantieren wollen.


B. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nicht sichergestellt

Die im Projekt vorgesehenen Antennentypen können mindestens10 mal mehr leisten als in den Standortdatenblättern angegeben wird.

Gerechnet werden muss mit max. Power per Input multipliziert mit dem Antennengewinn (Gain).  Das Bedeutet dass die Anlagen von den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber aus, nach Belieben hochgefahren werden können. Ebenfalls können die vertikalen Senderichtungen ferngesteuert verändert werden. Beides kann in benachbarten Häusern und Höfen zu massiven Grenzwertüberschreitungen führen.

 

Was dazu das Bundesgericht verlangt:

Zitat aus Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005:
„Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.“ Zitat Ende.

Um dieses Urteil über die überprüfbaren baulichen Vorkehrungen zu unterlaufen, haben Mobilfunkbetreiber, Kantonale Umweltämter (zusammengeschlossen im sogenannten Cercl‘ d’Air) das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Kommunikation gemeinsame Sache gemacht und den Einbau eines sogenannten Qualitätssicherungssystems (QS-System) in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber verlangt und mitentwickelt. Das Funktionieren dieses softwaremässig eingebauten Systems ist jedoch höchst fragwürdig bis unglaubwürdig. Siehe http://www.gigaherz.ch/1118

In sämtlichen der zahlreichen Bundesgerichtsurteilen zu diesem Thema, spricht das höchste Gericht davon, dass die Vollzugsbehörden (Kantone und Gemeinden) fortan mittels Stichproben zu beweisen haben, dass das QS-System ein taugliches Instrument zwecks Überprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Einstellwinkel sei.

In mehreren Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass sich solche unangemeldeten Stichproben logischerweise nur von ferne, das heisst nur online, mittels Datenleitungen zu den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber und mit der erforderlichen Soft- und Hardware bei den kantonalen Umweltschutzämtern und dies erst nur mit speziell ausgebildetem Personal vornehmen lassen.

Die Notlüge kantonaler NIS-Fachstellen
Wie wir aus sicherer Quelle wissen, verfügt auch heute noch kein einziger Kanton und keine einzige Gemeinde die zu diesen Stichproben notwendigen Datenleitungen, sowie die erforderliche Hard- und Software sowie das erforderliche Personal. Die Vereinigung der Kantonalen NIS-Fachstellen, der sogenannte Cercle d’air hat sich im Sommer 08 auf folgende Notlüge geeinigt:

Zitat: „Gegenwärtig führen die kantonalen NIS-Fachstellen Stichprobenkontrollen bei den Mobilfunkbetreibern durch. Die Auswahl der zu prüfenden Mobilfunkbasisstationen findet spontan Vorort beim Netzbetreiber, das heisst in dessen Betriebszentrale statt. Dabei werden die aktuell eingestellten Betriebsdaten mit den bewilligten Werten verglichen.“ Ende Zitat

Diesem Zitat angefügt sind, je nach Kanton, noch die persönlichen Beteuerungen des jeweiligen Vollzugsbeamten, dass er jederzeit unangemeldet in jede beliebige Steuerzentrale „einmarschieren“ könne.

Dazu gibt es brisante Neuigkeiten:
Aus verschiedenen neuen Beschwerdeverfahren (auch beim Bundesgericht) geht eindeutig hervor, dass diese sogenannten unangemeldeten Stichprobenkontrollen nur gegen Voranmeldung mit einer Vorlaufzeit von 5 bis 10 Arbeitstagen erfolgen können.

Und im Kanton Solothurn bestätigte am 16. März 2009 an einer Augenscheinverhandlung in Hägendorf ein kantonaler Chefbeamter des Amtes für Umwelt dass bei ihnen überhaupt niemand Zeit habe, um in den Steuerzentralen die vom BAFU verlangten Stichproben durchzuführen. 
Das wird in andern Kantonen kaum anders sein. Die Baubewilligungsbehörde muss sich  deshalb zu diesen angeblichen Stichprobenkontrollen die Arbeits- und Kontrollrapporte vorlegen lassen. Ist das Kontrollorgan dazu nicht in der Lage, oder fallen diese Rapporte in Anzahl und Ergebnis nicht zufriedenstellend aus, ist die Baubewilligung zu verweigern.

Ist das Qualitätssicherungssystem nur ein Phantom?

Bisher haben sämtliche Gerichtshöfe der Schweiz sämtlichen  Beschwerdeführenden einen Augenschein sowohl bei den kantonalen Umweltämtern, wie in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber wie auf dem Bundesamt für Kommunikation in Biel, strickte verweigert.
Wir bezweifeln deshalb, dass solche Systeme überhaupt existieren, und wenn doch, ob diese überhaupt funktionsfähig sind. Andernfalls hätte man diese längst vorführen dürfen.

Weitere Meldungen zum QS-System unter:
http://www.gigaherz.ch/1148 und http://www.gigaherz.ch/1264 sowie http://www.gigaherz.ch/1293


C. Die Nicht-Messbarkeit von UMTS

Die UMTS-Strahlung kann nach wie vor nicht genau genug gemessen werden.

Die akkreditierten Messgeräte weisen unakzeptable Messdifferenzen auf.
Nach den an 8 verschiedenen Messgeräten vorgenommenen „Ausbesserungen“ durch das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung im Sommer 06, auf dessen Bericht sich das höchste aller Gerichte immer noch abstützt, beträgt die Ungenauigkeit dieser Geräte immer noch sagenhafte ±30%. Je nach Temperatur sogar ±33%. Das heisst, ein durch eine akkreditierte Messfirma festgestellte UMTS-Strahlung von 6V/m (Grenzwert eingehalten) könnte ebenso gut nur 4V/m sein, aber ebenso gut auch 8V/m betragen. Das ist ein Unsicherheitsfaktor von 2 und hat mit seriöser Messtechnik nichts zu tun.
Beim Umweltamt Solothurn redet man von einer Ungenauigkeit von ±40% und beim Kanton Schwyz sogar von ±45%

Zu der Problematik, Messung von UMTS-Strahlung bei OMEN, gibt auch das jüngste  Bundesgerichtsurteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 keine klare Antwort.   Es heisst lediglich, die gemessenen Werte ohne jeden Zuschlag oder Abzug, seien massgebend.   Ueber die erforderliche Genauigkeit der Geräte schweigt sich das Bundesgericht nach wie vor in vornehmer Zurückhaltung aus.   Das Bundesgericht nimmt zu den von METAS festgestellten Abweichungen von plus/minus 30% ganz klar keine Stellung.

Solche „Toleranzen“ werden in der Fachwelt jedoch mit „Wahrsagen statt Messen“ betitelt.


Mit solch unzuverlässigen und ungenauen Messgeräten ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht im Entferntesten gewährleistet. Die Baubewilligung ist deshalb zu verweigern. Beweismittel: METAS-Bericht Nr.2006-218-598 Seiten 13 und 14 http://www.metas.ch/2006-218-598

D. Die Wertverminderung von Liegenschaften

 

Sofern die geplante Mobilfunkantennenanlage realisiert würde, wären viele umliegende Liegenschaften im Wert massiv herabgesetzt.

Laut Schätzungen von Banken und Versicherungen sind Wertverminderungen von 10 bis 40% und in Einzelfällen bis unverkäuflich bekannt, falls in der Nachbarschaft Mobilfunkantennen stehen. Die Wertverminderung beträgt, sobald sich ein Mobilfunksender in der Nähe befindet, je V / m 10 %. Das heisst bei 2 V / m beträgt die Wertminderung 20 %, bei 3 V / m 30 % und bei 4 V / m 40 %. Was darüber ist, muss von vornherein als unverkäuflich bezeichnet werden.

Im Bundesgerichtsentscheid 1P.68/2007 vom 17.August 2007 steht dazu Folgendes

 

Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213).

 

Wenn hier das Bundesgericht schreibt, grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz von Art 684 ZGB, dann existiert dieser zivilrechtliche Schutz grundsätzlich auch. Selbst dann, wenn die Antennenfreunde vom Bundesgericht nur von psychologisch bedingten, unerwünschten Auswirkungen ausgehen.

 

Die Wertverminderung von Liegenschaften wirkt sich zunehmend auch auf die Eigenmietwerte und damit auf die Steuereinnahmen der Gemeinden aus. Damit stellt der Wertverlust von Liegenschaften neuerdings auch ein öffentlich-rechtliches Argument bei Einsprachen gegen Mobilfunkantennen dar und längst nicht mehr nur ein privatrechtliches.

 

Beweismittel:

Siehe unter http://www.gigaherz.ch/1229 Hauseigentümer erleiden Millionenschäden und unter
http://www.gigaherz.ch/media/PDF_1/Wertminderung.pdf


Antrag:
Die Unterzeichnenden beantragen, deshalb das Baugesuch sei nicht zu bewilligen.

 

Ort, Datum und Unterschrift(en)


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Weitere nützliche Hinweise:


Wenn Sie eine Einzeleinsprache machen wollen, verfassen Sie diese persönlich und individuell, ansonsten die Einsprachen/Beschwerden auch pauschal behandelt werden. Aendern Sie also gegebenenfalls die Formulierungen und die Reihenfolge der Einsprachepunkte etwas. Dieses Dokument sollte Ihnen lediglich als Hilfe dienen.
 

Wenn Sie Ihre Einsprache/Beschwerde ohne anwaltliche Hilfe einreichen, können Ihnen keinerlei Formfehler vorgeworfen werden.  Im Gegenteil, wenn Ihnen ein Formfehler unterläuft, ist die Behörde verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen und Ihnen eine Frist zur Behebung des Fehlers anzusetzen.  Fristen müssen jedoch immer eingehalten werden. hier gibt es kein Pardon!


Was kostet eine Einsprache?
Die Parteinahme der Behörden für die Mobilfunkbetreiber geht unterdessen so weit, dass vielerorts zur Behandlung von Einsprachen oder Beschwerden von den Einsprechern Kostenvorschüsse verlangt werden, die Otto Normalbürger gar nicht mehr aufbringen kann.   Die Parole lautet deshalb, Einsprechergemeinschaften bilden, eine Kriegskasse einrichten und mit einer Gemeinschaftseinsprache das Projekt blockieren!   Auf diese Weise lassen sich sogar Bundesgerichtsfälle leicht finanzieren.

 

Ersteinsprachen auf Ebene Gemeinde sind in den meisten Kantonen gratis. Einzig der Kanton Zürich hat ein völlig exotisches Baurecht. Hier entscheidet der Gemeinderat im stillen Kämmerlein ohne Anhörung der Anwohner. Diese dürfen dann den Entscheid bei der Kantonalen Baurekurskommission anfechten und werden im Falle eines Unterliegens mit mindestens Fr. 4000.- zur Kasse gebeten. Den Baurechtsentscheid der Gemeinde kann im Kanton Zürich nur anfechten, wer diesen während der öffentlichen Auflage des Projektes schriftlich verlangt und dafür Fr. 50.- bezahlt hat.

Jeder Behördenentscheid ist anfechtbar bis vor Bundesgericht. Die Instanzen sind: Gemeinde-Regierungsrat-Verwaltungsgericht- Bundesgericht.  Jede der höheren Instanzen wird Ihnen im Falle eines Unterliegens Kosten in der Höhe von Fr. 4000.- bis 6000.- aufbrummen

 

Gigaherz versucht mit dieser Anleitung dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung bei den Gerichten Rechnung zu tragen. Selbstverständlich dürfen Sie Ihrer Einsprache weitere Argumente anfügen, oder diesen Mustertext nach Belieben nach Ihrem Geschmak anpassen.


Wenn Sie weitere Hilfe benötigen rufen Sie uns an.

Fachstelle Nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch
Hans-U. Jakob, Flüehli 17
3150 Schwarzenburg
tel. 031 731 04 31  fax 031 731 28 54
e-mail: prevotec@bluewin.ch

Umfangreiche Dokumentationen bitte per A-Post zustellen. Sie ersparen uns damit viel Zeit und Druckkosten. Denken Sie bitte daran, dass Sie eine/r von vielen Hilfesuchenden sind und manchmal etwas Geduld gefragt ist, bis eine Antwort eintrifft. Den Entschluss zur Einsprache rechtzeitig fassen!

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