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Aus der Witzkiste des Berner Verwaltungsgerichtes

Aus der Witzkiste des Berner Verwaltungsgerichtes

Nachzulesen in Urteil 20928U vom 5.3.2001

Autor: Hans-U.Jakob 17.3.2001

Die Normalschrift enthält sinngemäss verkürzte Auszüge aus dem 25-seitigen Urteil.
Die Schrägschrift enthält Kurzkommentare des Autors.

In Sachen Beschwerdeführer gegen Mobilfunkgesellschaft führt das Verwaltungsgericht aus:

Eine Menschenrechts-Rüge könne nur angebracht werden, wenn dies der Beschwerdeführer für sich allein tue. Mache er dies Rüge zu Gunsten der Allgemeinheit, sei der Beschwerdeführer in seinen zivilen Rechten nicht verletzt.

Exotischer und egoistischer ginge es wohl kaum mehr. Wehren darf sich laut Verwaltunggericht nur jeder für sich allein. Beanstandungen zum Wohle der Allgemeinheit werden nicht behandelt. Basta. Wo kämen wir denn da hin, wenn gleich jeder im Namen des Volkes……..
Etwa zurück zu Robin Hood?

Zivil- und Polizeirecht gelange erst zur Anwendung, wenn die Anlage erstellt und in Betrieb sei und tatsächlich Schäden verursache. Vorerst habe der Baugesuchsteller einmal Anrecht auf Erstellung und Betrieb der Anlage, meint das Verwaltungsgericht.

Das wissen wir eigentlich schon seit den Dioxin- und Asbestskandalen. Wir hatten nur die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass auch die Justiz noch ein klein wenig lernfähig sei.

Das im Umweltschutzgesetz verankerte Vorsorgeprinzip garantiere keinen Anspruch auf ein Null-Risiko, meint das Verwaltungsgericht. Das Festlegen von Grenzwerten habe lediglich die Funktion, allfällige Schäden in akzeptablen Grenzen zu Halten.

Was unter akzeptablen Schäden zu verstehen ist, macht uns das Bernische Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit in menschenverachtender Weise seit Jahren vor. Der gängige Spruch dieser Amtsstelle lautet nämlich: „Eine Anlage ist zumutbar wenn weniger als 10% der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden gestört sind. Und eine Anlage wird erst dann sanierungspflichtig, wenn mehr als 25% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört sind. 25% Kranke werden also kaltblütig einkalkuliert. Auffällig ist, dass im Bernischen Amtsdeutsch das Wort „krank“ durch „im Wohlbefinden gestört“ ersetzt worden ist.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gebe es erst ab Sendeleistungen von 500Kilowatt und nicht schon ab 700Watt, meint das Verwaltungsgericht.

Klar, denn erst ab da gibt es ganz bestimmt genug Tote.

Und zuguterletzt seien die Beschwerdeführer verpflichtet, Ersatzstandorte anzubieten, wenn sie mit dem aufgelegten Projekt nicht einverstanden seien.

Die haben noch Vorstellungen, was das Anbieten eines Senderstandortes betrifft! Für die Standortsuche geben die Mobilfunker Millionen aus und beschäftigen ein Heer von Berufslügnern, ausgestattet mit Säcken voller kleiner Geschenke. (sprich Bestechungsgeldern) Ebenfalls bedingt das Suchen von Standorten riesige Fachkenntnisse, sowie ein Arsenal von Messgeräten und PC-Software im Wert von gut einer Million Franken.

Nach wie vor weigert sich das Verwaltungsgericht, in Baurechtsfragen mündliche Verhandlungen durchzuführen, an Elektrosmog Erkrankte als Zeugen anzuhören und Sachverständige der Beschwerdeführer anzuhören. Das rechtliche Gehör sei damit in keiner Weise verletzt, meint das Bernische Verwaltungsgericht, denn diese verstünden sowiso nichts von dieser Materie und erstere bildeten sich ihre Beschwerden nur ein.

Viva la republica de los platanos!
Platanos heisst nicht etwa Kartoffeln oder Platanen, sondern ganz einfach Bananen.

Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil auch 2 gute Punkte fest:
1.) Sind die Gemeindeverwaltungen ab sofort verpflichtet, von sämtlichen Baugesuchsunterlagen Fotokopien abzugeben und
2.) Ist zur Beschwerde berechtigt, wer voraussichtlich 1% des Immissinsgrenzwertes oder 10% des Vorsorgewerte an Bestrahlungs-Intensität zu erwarten hat.
Die Beschwerde wird dann zwar sofort abgeschmettert, da die risikobehafteten Grenzwerte ja eingehalten sind.

Verantwortlich für dieses Urteil zeichnen:
Präsident Maeder, Frau Binz und die Herren Ludwig, Seiler, und Rolli.
Namen, die man sich wird merken müssen.

Von Hans-U. Jakob

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