News

5G adaptiv schon bald ein Perpetuum Mobile?

Der Bernische Baudirektor Christoph Neuhaus bewilligt laufend Baugesuche, in welchen die adaptiven 5G-Sendeantennen  zwecks Einhaltung des Strahlungsgrenzwertes mit derart tiefen Sendeleistungen deklariert sind, dass diese als Sendeantennen gar nicht mehr funktionieren können.

Von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 6. März 2024

Kürzlich hat er in Schwarzenburg nun «den Vogel abgeschossen» indem er ein Baugesuch bewilligte, in welchem pro adaptive 5G-Sektorantenne nur gerade 50Watt ERP, ohne Geltendmachung des Korrekturfaktors, deklariert waren, um eine Gemeinde mit 8000 Einwohnern mit superschnellem Mobilfunk und Internet zu versorgen.
Entscheid BVD 110/2021/74 vom 14. Februar 2024.


Bild oben:
Der Berner Regierungsrat Christoph Neuhaus versucht sich neuerdings wieder mit der Konstruktion eines Perpetuum Mobile.

Die Beschwerdeführenden versuchten dem Herrn Baudirektor vergeblich klarzumachen, dass sich die Baugesuchstellerin SALT, mit 50Watt ERP bedenklich dem Perpetuum Mobile annähert.
Perpetuum Mobile: Eine Maschine oder eine Anordnung, die dauernd mehr Energie abgibt als ihr von außen zugeführt wird. Viele Jahrhunderte wurde vergeblich versucht, solche Maschinen oder Anordnungen zu konstruieren. Bis Baudirektor Neuhaus kam…..

Gegen SALT schrieben die Beschwerdeführenden:
Zitat: Wir können die Sache auch vom Antenneneingang her betrachten:
Deklariert im SDB ist eine Sendeleistung von 50Watt ERP. Der deklarierte Antennentyp AEQA weist einen Antennengewinn (GAIN) von 21dB, das heisst von Faktor 125 auf. Somit steht am Antenneneingang eine Leistung von 0.4Watt zur Verfügung. Diese 0.4Watt müssten noch für 20 Beams ausreichen. Das heisst laut Herstellerangaben für 4 Such- und 16 Datenbeams. Macht pro Beam (pro Datenverbindung) noch gerade 0.02Watt. Mit einer Senderleistung von 0.02Watt eine Datenverbindung über eine Distanz von 2km durch die Luft herstellen zu wollen, ist absolut hoffnungslos. Das ist 100mal weniger als ein Handy zur Verfügung hat. Und das wissen die Herren von der Vorinstanz, der Fachstelle Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie haargenau.
Wenn das Amt für Umwelt und Energie resp. dessen Fachstelle Immissionsschutz diesen Schwindel deckt, liegt ein Falll von Amtsmissbrauch und Begünstigung vor.  Es trifft zu, dass die NISV keinerlei Sanktionen für kriminelles Verhalten vorsieht. Solches ist im Baugesetz des Kantons Bern in Art. 50, Abs.2  beschrieben und sieht für diesen Tatbestand (absichtliche Falschangaben in den Baugesuchsunterlagen) Busse bis Fr. 40’000 vor. Wem das nicht ausreicht, kann noch das Schweizerische Strafgesetzbuch Art. 11 und Art. 312-314 über Amtsmissbrauch beiziehen. Art. 305 über Begünstigung dürfte auch noch recht interessant sein. Ende Zitat

Das macht indessen dem Herrn Baudirektor nicht den geringsten Eindruck.
Frisch-fröhlich fabuliert er: Zitat: Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden muss auch nicht von deutlich höheren, als im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen ausgegangen werden. die beantragten Sendeleistungen sind für die Beschwerdegegnerin (SALT) verbindlich und es liegt in ihrer Verantwortung, sich die für den Betrieb ihres Mobilfunknetzes erforderlichen Sendeleistungen bewilligen zu lassen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die Sendeantennen mit den beantragten Sendeleistungen nicht betrieben werden könnten, muss daher nicht eingegangen werden.

Zu all dem Unfug entzieht sich der Baudirektor auch noch gleich seine eigene Kompetenz.
Dazu schreibt er, Zitat: Ob und inwiefern ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, liegt ebenfalls nicht im Beurteilungsrahmen der Baubewilligungsbehörde, sondern der Strafverfolgungsbehörden. Die entsprechenden Hinweise liegen somit ausserhalb der Beurteilungskompetenz der Baubeschwerdeinstanz und damit der BVD. Daher wird auch auf diese Vorbringungen nicht eingegangen, resp. kann nicht eingetreten werden. ende Zitat

Ist das Baugesetz des Kantons Bern bloss ein Papiertiger?
Da sieht das Baugesetz des Kantons Bern in Art. 50, Abs.2 für den Tatbestand der absichtlichen Falschangaben in den Baugesuchsunterlagen, Bussen bis Fr. 40’000 vor, und die Baudirektion erklärt sich für das, was im Baugesetz steht, als unzuständig!?
Wetten dass, wenn wir jetzt an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) des Kantons Bern gelangen, sich diese ebenfalls als unzuständig erklärt. Es könnte ja sein, dass die Staatsanwälte nur beurteilen müssen, was im Strafgesetzbuch steht und alles, was das Baugesetz sagt, ausserhalb ihrer Beurteilungskompetenz liegt?
Wir können den Versuch ja mal wagen.

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet