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5G: Fünf tapfere Bundesrichter ziehen den Stöpsel

Landesweit sind in den letzten 18 Monaten um die 1100 Baugesuche für den Bau von 5G Mobilfunk-Sendeanlagen oder die  Hochrüstung von bestehenden auf 5G, von kantonalen Baudirektionen oder kantonalen Verwaltungsgerichten sistiert (schubladisiert) worden. Grund: Warten auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts im Fall Steffisburg.
Am 17. März 2023 wurde dieses angebliche Grundsatzurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit einem vom Bundesgericht selbst veranstalteten Presserummel und reihenweise unzutreffenden Kommentaren von ahnungslosen, mit dem Fall nicht vertrauten Journalisten, veröffentlicht.

Ein Kommentar von Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.ch
Schwarzenburg, 28. März 2023


Schweizweit sind also während 18 Monaten in den Schubladen von kantonalen Verwaltungsgerichten und kantonalen Baudirektionen rund 1100 Baugesuche liegen geblieben. Nach der Aufhebung der Sistierung (Schubladisierung) scheint es jetzt einen Dammbruch gegeben zu haben und es kommt eine wahre Flutwelle von wiederaufgenommenen Verfahren auf uns zu.

Das Grundsatzurteil Steffisburg, mit einer erforderlichen Lesezeit von 4 Stunden, soll offensichtlich die 880’000 Elektrosensiblen der Schweiz endgültig zum Schweigen bringen. Als eingeweihter Fachperson kann einem dabei richtiggehend übel werden. So viel richterliche Voreingenommenheit und Bosheit gegenüber elektrosensiblen Menschen und so viel Unterdrückung von Beweismaterial habe ich in den letzten 35 Jahren meiner Tätigkeit als Elektrosmog-Bekämpfer noch nirgendwo gesehen.
Die richterlichen Erwägungen, sind mir allesamt sehr bekannt vorgekommen. Habe ich doch diese während den letzten 18 Monaten bereits mehrmals gesehen. Einerseits im 33-seitigen Argumentenkatalog der Swisscom und andererseits in Stellungnahmen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)  oder des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). Eigenarbeit der 5 Bundesrichter fehlt da gänzlich. Die haben praktisch wortwörtlich alles einfach der Lobby abgeschrieben. 1C_100/2021 ein gleich von Beginn weg revisionsbedürftiges Urteil. https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2023/03/Bundesgerichtsurteil-Steffisburg.pdf

Beispiel Monitoring-Bericht von SwissNIS

Am 24.Mai 2022 ist der im Auftrag des BAFU erstellte erste Jahresbericht des Projektkonsortiums SwissNIS erschienen. Laut welchem die Belastung der Bevölkerung mit nichtionisierender Strahlung zwischen den Messungen von 2014 und 2021 sogar abgenommen habe und im Schnitt lediglich zwischen 0.1 und 0.7V/m liege.
Dieser SwissNIS-Bericht, den man ebenso gut als SwissBSCHISS bezeichnen könnte, hat offensichtlich den nachfolgenden Abschmetterung-Rausch der 5 Bundesrichter ausgelöst. Dass diese Messresultate mit dem falschen Gerät, am falschen Ort und zur falschen Zeit ermittelt wurden, interessierte die 5 Bundesrichter nicht im Geringsten. Die Beschwerdeführenden wurden dazu erst gar nicht mehr angehört.

a) das falsche Gerät: Exposimeter, auch Dosimeter genannt, sind die Lieblingsinstrumente aller Verharmloser. Dies weil sich in mindestens 75% der fortlaufend aufgezeichneten Messwerte das Messgerät auf der falschen, das heisst auf der ganz oder teilweise abgeschatteten Seite des menschlichen Körpers befindet und dadurch um Faktor 2 bis 10 zu tiefe Messwerte liefert.

b) am falschen Ort: Zudem ist jedem erfahrenen Messtechniker wohlbekannt, dass sich die Strahlung mit jedem Stockwerk Höhenzunahme verdoppeln kann. Mit dem Muster: EG 0.3V/m – 1.OG 0.6V/m – 2.OG 1.2V/m – 3.OG 2.4V/m – 4.OG 4.8V/m –  5.OG 9.6V/m.
Nachdem die staatlichen 5G-Wanderer städtische und ländliche Wohnquartiere auf Ebene Erdgeschoss durchwandert haben, kann sich wohl jedermann, ausser den 5 Bundesrichtern, selbst ein Bild davon machen, welchem Stellenwert Dosimeter-Messungen zukommen.

c) das Ganze klar beschrieben
ist übrigens auch hier:
https://www.gigaherz.ch/staats-monitoring-oder-die-5g-wanderer/
Noch anzumerken wegen der angeblich abnehmenden  Strahlung zwischen 2014 und 2021 wäre, dass 2014 ein wesentlich genaueres Dosimeter, nämlich eines mit einer isotropischen Messantenne im Gebrauch war.

Beispiel BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021

Diesmal konnte das Bundesgericht vor diesem alarmierenden Sondernewsletter, in welchem unmissverständlich klargestellt wird, dass oxidativer Stress bereits im Bereich der als Vorsorge gedachten Anlage-Grenzwerte vorkommt, nicht mehr kneifen. In früheren Urteilen konnte das hohe Gericht stets den Notausgang nehmen, indem es behauptete dieses Beweisstück sei erst nach dem Abgabedatum der Beschwerde nachgereicht worden und könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Diesmal nun, war der BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021, verfasst von einer vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, von Beginn des Verfahrens an dabei und die höchste Gerichtsbarkeit im Lande musste sich wohl oder übel damit befassen. Was dabei herauskam ist wohl eher als übel zu bezeichnen.
In den Erwägungen Punkt 5.5.1 wird versucht, den oxidativen Zellstress auf haarsträubende Art herunterzuspielen indem aus einem BAFU-Bericht zitiert wird, aus den BERENIS-Studien zum oxidativen Stress, also zum beginnenden Krebs, lasse sich nicht ableiten, Zitat: ob damit auch langfristige oder gesundheitsschädliche Wirkungen für den Menschen verbunden seien. Ende Zitat
Aus dem Anfangsstadium von Krebs lasse sich nicht ableiten, ob das gesundheitsschädigend sei.(!!)  Hier sei nun schon die Frage erlaubt, ob die 5 Bundesrichter überhaupt wissen, wovon sie da reden.

Beispiel 5G 3600MHz mit 100Watt ERP

Am Schluss von Punkt 7.1 der Erwägungen müssen die 5 Bundesrichter noch einen massiven Betrug decken.
Zitat aus 7.1: Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es sei Sache der Swisscom (Schweiz) AG, ob die geplante Anlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung von je 100 Watt für die adaptiven Antennen sinnvoll betrieben werden könne, für die vorzunehmende Beurteilung der Grenzwertkonformität aber unerheblich. Sie hat denn auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem sie auf die Einholung eines „Nachweis[es] der technischen Realisierbarkeit“ verzichtet hat. Ende Zitat

Hier machen die Bundesrichter bereits massiv auf Zitatenfälschung.  Laut Standortdatenblatt Zusatzblatt 2, geht es bei dieser Anlage bei den adaptiven 3 Sendeantenne im 3600MHz-Band nicht um die Eingangsleistung von je 100Watt, sondern um die abgestrahlte Leistung von je 100Watt ERP. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Denn beim verwendeten Antennentyp AIR6488 von ERICSSON ist laut Herstellerangaben ein Antennengewinn von Faktor 21dB oder Faktor 125 zu beachten. Das entspricht dann am Antenneneingang noch gerade einer Leistung von 0.8Watt. (100/125) Und dass sich mit 0.8Watt nicht ein ganzes Wohnquartier mit hunderten von Endgeräten bedienen lässt, dürfte wohl bereits jedem Fünftklässler  klar sein.  0.8Watt sind übrigens noch weniger als ein Taschenlampen-Birli benötigt.

Und um den Nachweis zu erbringen, dass die Sendeleistung der adaptiven Sendeantennen im Standortdatenblatt nur deshalb so unmöglich tief ausgewiesen sind, um bei den nächstliegenden OMEN (Orten empfindlicher Nutzung) den hier geltenden Strahlungsgrenzwert von 5V/m mit 4.92V/m rein rechnerisch noch gerade äusserst knapp einhalten zu können, dazu ist auch kein Doktortitel in Mathematik erforderlich. Dazu müsste eigentlich schon der gesunde Menschenverstand eines Bundesrichters genügen.
Weit gefehlt, denn dann hätten die Herren Bundesrichter zugeben müssen, dass hier gemäss Bernischem Baugesetz, Kapitel Straftatbestände, Art.50, Abs. 2, bereits ein kriminelles Verhalten vorliegt. Dieser Artikel lautet, Zitat: Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, wird mit Busse bis 40’000 Franken bestraft. Ende Zitat.
Das Bundesgericht deckt hier eindeutig einen Straftatbestand welcher bereits weit im Land herum, schon massenhaft  zu ungerechtfertigten Baubewilligungen geführt hat.

Beispiel Reflexionen

Erstaunlicherweise schlagen sich die Bundesrichter in ihren Erwägungen E7.2.1, E7.2.3 und E7.2.4 gleich seitenweise mit Reflexionen herum. Das sind die Wege der Strahlenkegel (Beams) wenn diese von der Sendeantenne aus gesehen, ihre Ziele, die Endgeräte infolge fehlender Sichtverbindung nicht mehr auf direktem Weg erreichen können, sondern nur über den Umweg von reflektierenden Gegenständen, wie Metallfassaden, Dachrinnen, Metall-Fensterläden,  Metall Storen, Autokarosserien usw.

Hier kommen die 5 Koryphäen erstaunlicherweise zum Schluss, Zitat:
Reflexionen an Gebäuden und Geländeunebenheiten haben auch gemäss BAKOM einen Einfluss auf die Feldverteilung (BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1], Bericht, 24. September 2020 [nachfolgend: BAKOM, Bericht Testkonzession und Messungen], S. 33). INFRAS schreibt im bereits genannten Bericht (vgl. oben E. 7.1) zudem, dass Reflexionen der Strahlung, zum Beispiel an Fassaden oder Dächern, zu substanziellen Abweichungen der tatsächlichen von den berechneten Feldstärken führen könnten (INFRAS, a.a.O., S. 16). Daher dürfen insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben (analog zu Lärmmodellierungen, vgl. INFRAS, a.a.O., S. 27 ff.) bzw. ist die rechnerische Prognose – soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das BAFU in seiner Antwort vom 21. Oktober 2022 selber festhält, adaptive Antennen könnten, im Unterschied zu konventionellen Antennen, ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten. Ende Zitat.

JA was denn nun? Gibt doch das hohe Gericht offensichtlich dem BAFU und dem BAKOM den Auftrag, in Zukunft bei adaptiven Antennen die Reflexionen auch zu berücksichtigen, um im nächsten Satz die Anliegen der Beschwerdeführenden gleichwohl abzuschmettern, Zitat: Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der Beschwerdeführenden erübrigt sich damit. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführenden im kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit, sich gegen die Auswahl der zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was sie auch taten. Diese OMEN wurden wiederholt überprüft und teils ergänzt und werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (vgl. allerdings oben E. 2.3.1). Ende Zitat.

Wissen die Fünf nun wirklich nicht, wovon sie da reden? Denn die beanstandete Auswahl der OMEN hatte mit Reflexionen nichts zu tun, diese lagen meines Wissens alle im Sichtbereich der Sendeantenne. Reflektierende Gegenstände waren bei dieser Beanstandung in den kommunalen und kantonalen Verfahren kein Thema und wurden auch nicht bezeichnet.

Beispiel Abnahmemessungen

Ein umfangreiches Gutachten von Dipl. Ing. ETH Thomas Fluri, hatte einwandfrei nachgewiesen, dass die von METAS vorgeschlagene Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6GHz vom 18.Februar 2020,  für Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Sendeanlage unbrauchbar war und es auch heute immer noch ist.
Zur Hauptsache weil bei OMEN mit grosser Abweichung zur Hauptsenderichtung die Datenbeams den User über Reflexionswege oft mit geringerem Widerstand erreichen als auf der direkten Sichtlinie. Und dass diese zusätzlichen Nicht-Sichtverbindungen in dem von METAS vorgeschriebenen Modell nicht berücksichtigt werden. Und weil bei Eintreffen der Signale aus verschiedenen Richtungen das Messgerät während 90% der Messzeit gar nicht messbereit ist.  Grund: wegen der zu langen Achsen-Umschaltzeit kann die triaxiale Probe keine stark gepulste, nicht periodische Abstrahlung erfassen. Dies gilt insbesondere für die mit MIMO adaptiv abgestrahlte 5G bei 3.4-3.6GHz.

Alles genau umschrieben bei  https://www.gigaherz.ch/5g-nur-das-bakom-waescht-noch-weisser/

Auch hier ist Erstaunliches festzustellen. Während das hohe Gericht die Amtsmeinung des BAFU auf vollen 2 dicht beschriebenen  Seiten «würdigt» respektive 1:1 abschreibt, findet es die Fachmeinung von Dip.Ing ETH Thomas Fluri keine 5 Zeilen wert.
Zitat aus Erwägungen 8.4.1: Mit ihrer Verweisung auf die „Fachtechnische Beurteilung: Kritik an der von METAS vorgeschlagenen Messmethode (n) zu 5G NR Basisstationen mit adaptiven massiv MIMO Antennen – Frequenzbereich bis 6 GHz, 2021“ von THOMAS FLURI können die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, inwiefern den Ausführungen des BAFU betreffend die Berücksichtigung von Reflexionen nicht gefolgt werden könnte. Danach werde mithilfe von Abnahmemessungen gerade überprüft, ob die aufgrund der bewilligten Betriebsparameter resultierenden elektrischen Feldstärken in der Umgebung der Anlage unterhalb des Anlagegrenzwerts lägen, da die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung tragen könne. Eine Messung erfasse Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei adaptiven Antennen Rechnung getragen werde. Ende Zitat.

Für die 5 Bundesrichter, alle ohne jegliche Fachkenntnisse in der Funktechnik, ist sofort klar: Gutachten von einem Bundesamt sind immer 100% richtig, Gutachten von Beschwerdeführenden dagegen, sind immer 100% falsch.

Beispiel Qualitätssicherungssystem

Das Sicherheitssystem welches der Bevölkerung angeblich garantiert, dass die in einer Baubewilligung festgeschriebenen fernsteuerbaren Sendeparameter einer Mobilfunk-Sendeanlage, wie Sendeleistungen, vertikale Senderichtungen , Frequenzbereiche , Reduktionsfaktoren, Leistungsbegrenzungen usw, nie übersteuert werden, und somit die Strahlungsgrenzwerte angeblich immer und überall einghehalten sind, besteht zur Zeit aus 2 Arten von (elektronischen) Postkarten.
Die Mobilfunkbetreiber senden alle 2 Wochen eine Postkarte an das Bundesamt für Kommunikation in Biel mit einer Liste von Sendeparametern von neu in Betrieb genommenen Anlagen und von allfälligen Mutationen (Updates) von bestehenden Anlagen.

Die Mobilfunkbetreiber senden alle 2 Monate eine Postkarte an jedes kantonale oder städtische Umweltamt mit einer Liste der Antennen auf welchen sie während der letzten 2 Monate die bewilligten Sendeparameter wann und wo und um wieviel, nicht eingehalten hätten.
Eine direkte Einsichtnahme in die in den Steuerzentralen eingestellten Sollwerte und in die vor Ort auf den Antennenanlagen gefahrenen Istwerte besteht weder für das BAKOM noch für die kantonalen, noch für die städtischen Volzugsbehörden.
Die Vollzugsbehörden haben einzig Einblick in die vom BAKOM auf Grund der eingegangenen Postkarten nachgeführten Listen. Das ist der Stand der Dinge, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte.

Hier die Erkenntnis unserer 5 Sicherheitsspezialisten in Lausanne:
Erwägungen 9.5.5, Zitat:  Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung schliesslich fest, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch führt das BAFU ebenso aus, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete Kontrollinstrumentarium (Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen Prognose mithilfe des Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und laufende Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut ausgebaut sei. Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere Abweichungen entdeckten und solche schnell korrigiert würden.

Die bereits erwähnte schweizweite Kontrolle (vgl. oben E. 9.4) wird zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren. Im heutigen Zeitpunkt besteht nach den obigen Ausführungen und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen. Ende Zitat.

Ahaa, die Betreiberinnen (wieso sind diese plötzlich weiblich?) stellen mit zumutbarem Aufwand im Rahmen ihrer Eigenverantwortung sicher, dass sie ihre Fehler selber entdecken und schnell korrigieren.
Anscheinend kann man sich den ganzen Unfug mit den Postkarten mit dem nötigen Kleingeld sogar noch zertifizieren lassen.

Zum Schluss noch die Sache mit dem Korrekturfaktor

In ihrem Abschmetterungsrausch und infolge ihrer mangelhaften Fachkenntnisse in der Funktechnik haben die 5 Bundesrichter offensichtlich gar nicht bemerkt, dass sie, um den Mobilfunkbetreibern dienlich zu sein, diesen Punkt in der Beschwerde eigentlich als einzigen hätten gutheissen müssen.

Bisherige beliebte Praxis der Mobilfunkbetreiber war und ist es, in der Baubewilligungsphase im Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 für die adaptiven 5G-Antennen im 3400-3600MHz-Band  jeweils um den Faktor 2.5 bis 10 mal zu tiefe Sendeleistungen, ohne Geltendmachung eines Korrekturfaktors anzugeben. Und dann später, nach erfolgter Inbetriebnahme, sich vom kantonalen Umweltamt mittels einer Bagatelländerung, ohne erneute Baupublikation den Korrekturfaktor nachträglich doch noch bewilligen zu lassen. Das heisst bei 5G, je nach Anzahl Subarrays des verwendeten Antennentyps, um den Faktor 2.5 bis 10 stärker als im Baugesuch deklariert, senden zu dürfen, ohne dass die Anwohnerschaft darüber informiert wird. Diese Praxis wurde von der Konferenz der kantonalen Umweltdirektoren erfunden und als Empfehlung proklamiert. Da sich die französischsprachigen Kantone weigerten diesen faulen Trick anzuwenden, setzte der Bundesrat diesen als neuen Artikel 63 in Anhang 1 am 17. Dezember 2021 in die NIS-Verordnung. Von nun an war es Verordnung und nicht mehr bloss Empfehlung und auch die «renitenten» Kantone mussten sich daran halten.
Dann kam am 6. Januar 2021 das Bernische Verwaltungsgericht und entschied: Nix da. Die Anwendung des Korrekturfaktors ist eine Änderung einer Sendeanlage und erfordert in jedem Fall ein erneutes Baubewilligungsverfahren.
Nun hat das Bundesgericht, die Auffasung der kantonalen Umweltdirektoren und des Bundesrates, dass die nachträgliche Anwendung des Korrekturfaktors nicht eines erneuten Baubewilligungsverfahrens bedürfe, ein zweites mal abgeschmettert.
Ob aus Mangel in Fachkenntnissen oder einfach im Zuge der Abschmetterungseuphorie, bleibe dahingestellt.

Zitat aus Erwägungen Punkt 6.3.2:
Ebenso besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren auf den Korrekturfaktor KAA einzugehen und die diesbezüglichen Rügen und in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden zu behandeln. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Swisscom (Schweiz) AG in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ausführt, die adaptiven Antennen bzw. deren Betrieb sollten nach Erlangung der rechtskräftigen Baubewilligung durch Aktualisierung des Standortdatenblatts an den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung angepasst werden. Streitgegenstand ist die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewilligung, die für den Neubau einer Mobilfunkanlage erteilt wurde, bei welcher der Korrekturfaktor nicht angewendet wird. Dass die Vorinstanz erwogen hat, bei einer Leistungserhöhung infolge Berücksichtigung eines „Erleichterungsfaktors“ wäre mit stärkeren Immissionen zu rechnen, eine solche Leistungssteigerung könnte nur in einem ordentlichen Verfahren mit entsprechenden Einsprachemöglichkeiten bewilligt werden und nicht – wie die Beschwerdeführenden meinten – in einem sog. „Bagatellverfahren“, ist nicht zu beanstanden. Folglich wird gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu klären sein, ob die von der Swisscom (Schweiz) AG in Zukunft möglicherweise beabsichtigte Leistungserhöhung im genannten Sinn zulässig wäre (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.8). Ende Zitat.
Diese Abschmetterung, ob bewusst oder unbewusst, ob in Kenntnis oder Unkenntnis der zu erwartenden Folgen gemacht, birgt ungeheure Sprengkraft. Bedeutet diese doch
Erstens das Ende der nachträglich zu erstellenden Bagatellbewilligungen für die Hochrüstung auf adaptives 5G lediglich mittels nachträglich nachgereichtem Zusatzblatt 2 im Standortdatenblatt. Und
Zweitens Für alle, bereits auf diese hinterlistige Art hochgerüsteten Anlagen die sofortige Abschaltung und anschliessende Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens mit allen Einsprachemöglichkeiten.  Allerdings muss sich die Anwohnerschaft dazu aufraffen, solche Verfahren einzuleiten.

Auch ein Eigengoal ist ein Goal
Die Schutzorganisationen vor NIS werden das zu nutzen wissen.

Schlussbemerkungen

Ein Grundsatzurteil zum Schutz der Mobilfunklobby hätte es werden sollen. Herausgekommen ist ei höchst revisionsbedürftiges Fehlurteil.
Kommt dazu, dass dieses längst nicht auf alle Antennenprojekte passt. Sicher nicht auf adaptive 5G-Sendeantennen mit Leistungen über 100Watt ERP und nicht auf solche mit eingetragenen Korrekturfaktoren. Erst recht nicht auf Anlagen ausserhalb des Wohngebietes oder auf solche mit speziellen Langstrecken 5G-Antennen.
Die Einsprecherei wird weitergehen. Da können die Baubewilligungsbehörden noch lange «Steffisburg, Steffisburg!»» schreien.

Von Hans-U. Jakob

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