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5G: Neuer Muster-Einsprachetext auf Gigaherz.ch

Die Sommerpause während den Gerichtsferien wurde von uns dazu benutzt, den Muster-Einsprachetext gegen Mobilfunk-Sendeanlagen auf unserer Internetseite auf den neuesten Stand zu bringen. Siehe https://www.gigaherz.ch/beratung/einsprachen/

von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 2.August 2021

In der ersten Hälfte befinden sich Hinweise allgemeiner Art, was es so alles zu beachten gibt und die zweite Hälfte enthält einen rundum erneuerten Muster-Einsprachetext. 
Da keine Mobilfunk-Sendeanlage identisch mit einer anderen ist, wäre es sinnvoll, in diesem Text die technischen Parameter zusammen mit einer funktechnisch versierten Person zu vervollständigen. Diese Mustereinsprache kann dazu als Leitfaden dienen. Wenn es eilt, oder wenn innert nützlicher Frist keine funktechnische Hilfe zur Verfügung steht, kann diese auch unverändert eingereicht werden. Wichtig in einer Ersteinsprache ist, dass alle im Mustereinsprachetext angeführten Punkte (A-H) beanstandet werden. Fehlende Details können in einem zweiten Schriftwechsel, welcher von der Behörde in jedem Fall angeordnet wird, immer noch ausgebügelt werden.
Funktechnisch versierte Personen finden Sie nebst bei uns auch
bei https://schutz-vor-strahlung.ch/ und bei https://www.buergerwelle-schweiz.org/

Gesundheitsargumente sind wieder an erste Stelle gerückt.
Bislang durch Bundesgericht, Kantonsgerichte, Bundesrat und Bundesämter stets mit dem Argument abgewürgt, Gesundheitliche Vorsorge habe sich beim Mobilfunk nicht nach medizinischen Erkenntnissen zu richten, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit und in der Schweiz hätten wir ohnehin 10mal strengere Grenzwerte als im europäischen Umland. Somit sei der Vorsorge-Auftrag gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Art. 11-15 längstens eingehalten.
Seit Januar2021 hat sich die Rechtslage in dieser Hinsicht vollständig geändert. Die Arbeitsgruppe BERENIS, welche den Bundesrat in Sachen nichtionisierender Strahlung berät, hat an diesem Datum einen alarmierenden Sonder-Newsletters mit folgender Schlussfolgerung herausgegeben.
Zitat: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF gibt. Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Ende Zitat.
HF-EMF bedeuten hochfrequente elektromagnetische Felder oder nichtionisierender Strahlung aus Mobilfunksendern. Und bei den Anlage-Grenzwerten handelt es sich um die angeblich 10mal strengeren Vorsorge-Grenzwerte der Schweiz.

Nach dem BERENIS-Sondernewsletter zu schliessen, sind sämtliche bisher erlassenen Bundesgerichtsurteile in Sachen Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung endgültig zu Makulatur verkommen. Was gar nicht mehr geduldet wird, ist die Mär von sogenannten ideellen, das heisst rein psychologischen Auswirkungen von Mobilfunksendern. Diese gehören fortan endgültig ins Kapitel Mobbing und Rufschädigung.
Beweismittel: Siehe BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021, Schlussfolgerungen Seite 8:
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2021/07/BERENIS-Sondernewsletter-Januar-2021.pdf

Was des Weiteren in jedem Fall bemängelt werden muss, sind

die hinterlistigen Tricks zur Umgehung der Grenzwerte.

Seit 2 Jahren verlangen die Mobilfunkbetreiber vom Bundesrat ultimativ die Lockerung des Anlage-Grenzwertes von heute 5 auf neu 20V/m, ansonsten die effiziente Nutzung der adaptiven 5G-Technologie nicht möglich sei .
Der Bundesrat lehnt zwar dieses Ansinnen aus politischen Gründen konsequent ab, gibt jedoch den Mobilfunkbetreibern mit 2 hinterlistigen Tricks die Möglichkeit, trotzdem Sendeleistungen einzusetzen welche dieser Forderung und noch einem Bisschen mehr entsprechen.

Fieser Trick Nummer 1: Der Reduktionsfaktor
Anstatt wie bei bisherigen Antennen nur einen einzigen fixen Strahlungskegel in einen Kreissektor von 120° abzugeben, wird jetzt bei 5G gezielt auf alle in diesem Sektor befindlichen Endgeräte, einzeln je ein dünner Strahlungskegel, ein sogenannter Beam abgeschossen. Da pro Sektor nur 4-8 Beams zur Verfügung stehen, geschieht das in unzähligen Wiederholungen.
Nun wird behauptet, durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Datenbeams würde die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert. Zwischen den einzelnen Beams gäbe es ja Strahlungs-Pausen und Lücken im Strahlungsbild. Deshalb dürfe die Sendeleistung im Standortdatenblatt zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Es seien ja nie alle Beams mit voller Leistung im Einsatz.
Bei über 1000 Endgeräten (Handys, PC’s, Router usw.) in einem 120°-Kreissektor, die im Millisekunden-Takt, so viele wie möglich gleichzeitig, angeschossen werden, ist das natürlich ein schlechter Scherz. Bei Pausen von bloss einigen Millisekunden (Tasendstelsekunden!)  bleibt keine Ritze mehr im Dunkeln! Da ist rein nix mehr von Reduktion!

Fieser Trick Nummer 2: Der 6-Minuten Mittelwert
Nicht genug mit Trick Nummer 1. Jetzt sollen die dort ermittelten Spitzenwerte noch über 6Minuten gemittelt werden. Das ist in etwa derselbe Unfug wie wenn man eine 10 Sekunden lange Windböe von 250km/h auf eine mittlere  Windgeschwindigkeit von 50km/h während 6 Minuten reduzieren wollte. Da liegt bereits der ganze Wald am Boden.
Damit ein solcher kurzzeitig auftretender Spitzenwert nicht auf das 1000-Fache ansteigen kann, was bei den von den Antennenherstellern angegebenen Leistungen möglich wäre, sollen die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, in Eigenverantwortung sogenannte Leistungsbegrenzungen einzubauen. Diese sollen ein Ansteigen der innerhalb von 6-Minuten vorkommenden Spitzen über das 10-Fache hinaus verhindern.

Alles in allem
ergibt dies dann, falls die eigenverantwortliche Leistungsbegrenzung funktionieren wird, eine versteckte Erhöhung der heutigen Anlage- oder Vorsorge-Grenzwerte von 5 auf «nur» 16V/m. Das ist in V/m gerechnet das 3.2-Fache. Was dann den Mobilfunkbetreibern 3.22 = 10mal stärkere Sender erlaubt. Lauthals gefordert haben sie zwar 16mal stärkere.

Was immer noch nicht funktioniert, ist das sogenannte Qualitätssicherungssysten, welches als Sicherheitssystem abgeblich dafür sorgt, dass die im Baugesuch deklarierten maximalen Sendeleistungen und maximalen Strahlungswerte nicht übersteuert werden können,

Da die Einstellungen zu sämtlichen Sende-Parametern ausschliesslich nur in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber mittels Fernüberwachung einsehbar sind, auf welche weder kantonale noch eidgenössische Vollzugsbehörden Zugriff haben, ist ein gesicherter Betrieb gar nicht möglich. Der im Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 – E8, vom3.September 2019 geforderte ununterbrochene Datenfluss von der Antenne vor Ort bis in das kantonale Umweltamt, bleibt unweigerlich in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber stecken. Was von da aus mittels 2-Monats-Meldeformular weitergegeben wird, bleibt völlig in der Eigenverantwortung der Betreiber und hat mit einem ununterbrochenen Datenfluss von der Antenne bis zum Amt für Umwelt erst recht nichts zu tun.
Laut Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 – E8, vom3.September 2019 ergibt sich Folgendes: Zitat: Das BAFU wird aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren (vgl. E. 6.1 hievor), erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollten daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfiehlt. Ende Zitat

Das BAFU ist dieser Aufforderung bis heute (2.8.21) nicht nachgekommen. Es ist nicht einmal der geringste Ansatz eines Versuchs dazu erkennbar. Der Grund ist ein simpel einfacher. Was nicht vorhanden ist, lässt sich auch nicht überprüfen.

Das wäre ein Versuch, die ohnehin schon auf das nötigste zusammengekürzte Muster-Einsprache, nochmals gekürzt weiterzugeben.

Von Hans-U. Jakob

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