So bescheisst der Bundesrat das Volk
Der Bundesrat glaubt offensichtlich, mit einem arglistigen Täuschungsmanöver sowohl das Bundesgericht wie die Anwohner von Hochspannungsleitungen austricksen zu können.
Ein Beitrag von Hans-U. Jakob
Schwarzenburg, 23.3.2015
Der in der Pressemitteilung von heute (von uns) rot eingefärbte Teil stimmt nämlich hinten und vorne nicht. Das Bundesgerichtsurteil 1C_172/2011 hält unmissverständlich fest, dass bei Sanierungen und Umbauten alter Hochspannungsleitungen die selben Magnetfeldgrenzwerte eingehalten werden müssen, wie beim Bau von neuen Leitungen. Nämlich 1 Mikrotesla an allen Orten empfindlicher Nutzung, wie Wohn-, Schlaf-, Schul-, und Arbeitsräumen. (in Klammern von uns eingefügt)
Wortlaut der Pressemitteilung
Bundesrat beschliesst Änderung der NIS-Verordnung
Bern, 23.03.2016 – Der Bundesrat hat heute die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) an ein Urteil des Bundesgerichts angepasst. Dieses befand, dass die Strahlung von alten Hochspannungsleitungen weniger streng begrenzt werde als jene von neuen Anlagen. Neu müssen alte Anlagen bei gewissen Umbauten oder betrieblichen Änderungen strengere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen erfüllen als bisher. Der Bundesrat hat beschlossen, die geänderte NISV auf den 1. Juli 2016 in Kraft zu setzen. Darin werden zudem Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung bei Hochspannungsleitungen, elektrischen Unterwerken und Eisenbahnanlagen präzisiert. Schliesslich werden die Bestimmungen zu elektrischen Hausinstallationen auf Grundsätzliches reduziert. Für die technischen Details wird neu auf die Niederspannungsinstallationsnorm verwiesen.
Erster Kurzkommentar
von Hans-U. Jakob, Präsident von Gigaherz.ch
Mit der heute beschlossenen Aenderung der NISV hat der Bundesrat das Bundesgericht und somit alle Anwohner von sanierungsbedürftigen Hochspannungsleitungen auf hinterlistigste Weise ausgetrickts.
Es steht wohl in der geänderten Verordnung in Anhang 1 Ziffer 17: Geänderte alte Anlagen (=Leitungen) müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.
Viel zu früh gefreut, liebe Leser.
Dieser Passus gilt nur dann,wenn dies durch Phasenoptimierung (andere Anordnung der Leiterseile) möglich ist.
Dieser Passus gilt jedoch gemäss geänderter Verordnung ausdrücklich dann nicht, wenn für Hochspannung-Freileitungen von 220kV und höheren die einzig wirksame Sanierungsart, nämlich die Verschiebung der Leitung oder deren Bodenverkabelung für die Einhaltung des Magnetfeldgrenzwertes von 1 Mikrotesla erforderlich wäre.
Mit der Begründung: Wirtschaftlich nicht tragbar oder technisch nicht machbar. Was beides brandschwarz gelogen ist. [1]
Dies ein erster kurzer Kommentar, weitere werden folgen. Denn es ist kaum anzunehmen, dass sich die Bevölkerung derart über den Tisch ziehen lässt und auf dieses faule Osterei hineinfällt.
Interessant ist, dass bereits Jahre vor dieser Verordnungsänderung Sanierungsprojekte ausgearbeitet worden sind, die genau diesen Anpassungen entsprechen.
Anstatt dem Bundesgerichtsentscheid nachzuleben, haben die Leitungsbetreiber (wie Swissgrid) zusammen mit ihren Lobbyisten auf den Bundesämtern diesen arglistigen Hinterhalt ausgeheckt. [2]
[1] https://www.gigaherz.ch/auslaufmodell-hochspannungs-freileitung/
[2] https://www.gigaherz.ch/380kv-chippis-bickigen-brief-an-die-gemeinderaete/
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