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Aktualisierter Mustereinsprachetext vom März. 2007

Aktualisierter Mustereinsprachetext vom März 07

Bitte verfassen Sie Ihre Einsprache persönlich und individuell, ansonsten die Einsprachen/Beschwerden pauschal behandelt werden, ändern Sie also gegebenenfalls zwingend Formulierungen und Reihenfolge der Einsprachepunkte. Dieses Dokument sollte Ihnen lediglich als Hilfe dienen.

Weitere, immer noch gültige Argumente gegen Mobilfunkantennen finden Sie auch unter:

Mustereinsprachetext gegen Mobilfunkantennen, vom Oktober 04 (unter Recht oder Unrecht)

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Das aussichtsreichste Argument ist immer noch der Landschaftsbild- und Ortsbildschutz.

Hier ist von den Einsprechern zu prüfen, ob der Antennenmast das Ortsbild oder das Landschaftsbild beeinträchtigt.  Wenn JA, mit Photomontagen belegen.

Augenscheine von Behörden und Gerichten dürfen nur im Beisein und mit Anhörung der Einsprecher vorgenommen werden.    

Ein Studium des Baureglementes der Gemeinde lohnt sich. In etlichen Gemeinden dürfen zum Beispiel Dachaufbauten die Firsthöhe nicht übersteigen. Vielfach sind Dachaufbauten auf Flachdächern sogar verboten oder dürfen eine gewisse Quadratmeterzahl und eine gewisse Höhe nicht überschreiten. (Abmessungen der Apparatekasten überprüfen)

Stockwerkeigentümer, auf deren Haus eine Antenne geplant ist, prüfen mit Vorteil das Stockwerkeigentümerreglement. In den meisten Reglementen steht, dass Änderungen an der Aussenhaut des Gebäudes (Fassaden und Dach) nur mit einstimmiger, schriftlicher Zustimmung der Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen.

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Ort, Datum:

Absender:

bei Sammeleinsprachen: verantwortlichen Schriftführer bezeichnen, Unterschriftenbogen anschliessend beilegen.

Der Unterschriftenbogen soll wie folgt gestaltet sein:

Name, Vorname, Adresse (in Blockschrift) Unterschriften (in Original-Handschrift)

Adresse:

der Einsprache- oder Beschwerdestelle:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe/n ich/wir

Einsprache / Beschwerde gegen

die Erstellung der Mobilfunkanlage in der Ortschaft genauer Standort, Parzellen- oder Hausnummer, Mobilfunkgesellschaft usw.

Begründung:

Die geplante Mobilfunkanlage ist nicht bewilligungsfähig. Dies begründet sich wie folgt:

1. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nicht sichergestellt

Zitat Bundesgericht:

Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Zitat Ende.

Das ferngesteuerte Ueberfahren der deklarierten Leistungen und vertikalen Abstrahlwinkel führt auch in dieser Anlage zu ganz massiven Grenzwertüberschreitungen.  Dies soll  neuerdings durch ein sogenanntes Qualitätssicherungssysten verhindert werden.

Das Funktionieren dieses softwaremässig in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber eingebauten Systems ist jedoch höchst fragwürdig bis unglaubwürdig.

Ob und wie die QS-Systeme bei den Mobilfunkbetreibern in Betrieb gegangen  sind, wurde nicht etwa von Amtsstellen überprüft, sondern lediglich von sogenannten privaten Qualitätsmanagement-Firmen.   Ob diese über Mobilfunk  genügende Kenntnisse haben, darf bezweifelt werden.  Der lächerlich kleine Zeitaufwand, welcher diese sogenannten Qulitätsmanagement-Firmen betrieben haben,  lässt ebenfalls wenig Gutes erahnen.

Ein Beispiel aus dem Prüfbericht von Orange:

am 02. November 06: Sogenannter Dokumentenaudit (Studium der Dokumente)

am 14.November 06: Sogenannter Systemaudit (Studium der Funktionsweise der Systeme)

am 13. Dezember 06: QA-Demo-Audit.

Allein am 13. Dezember will ein gewisser Mister Rick Gold, dipl. KMU HSG / Lead Auditor EFQM, alle 96’000 Datenpunkte (Eingestellte Leistung und vertikale Richtung pro Antenneneingang) bei Orange auf ihr Funktionieren hin überprüft haben.   Eine Arbeit von 8000 Stunden an einem Tag.   Mister Gold ist wahrlich Gold wert.

Das SGS Zertifikat von Swisscom (bei den Akten) sagt überhaupt nichts aus, wie weit eine Funktionskontrolle über wie viele Datenpunkte erfolgt ist.

Eine detaillierte Aufstellung des Arbeitsaufwandes in Ingenieur- oder Technikerstunden fehlt gänzlich.   Solche Zertifikate sind schlichtweg unglaubwürdig und unbrauchbar.

In sämtlichen Bundesgerichtsurteilen zu diesem Thema, zuletzt im Urteil von Zermatt vom 10.Januar 2007 Nr. 1A.129/2006 spricht das höchste Gericht davon, dass die Volzugsbehörden (Kantone und Gemeinden) sich auf Stichproben zu beschränken haben.

Mit diesen Stichproben solle bewiesen werden, dass das QS.System ein taugliches Instrument zwecks Ueberprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Einstellwinkel sei.

Solche unangemeldeten Stichproben lassen sich logischerweise ausschliesslich nur mittels Datenleitungen zu den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber und mit der erforderlichen Soft- und Hardware bei den Umweltschutzämtern und dies erst nur mit speziell ausgebildetem Personal vornehmen.

Antrag 1:

Der Kanton ……………. hat nun anlässlich eines anzuordnenden Augenscheins bei seinem Umweltschutzamt zu beweisen, dass bei ihm solche Datenleitungen, sowie die erforderliche Hard- und Software sowie das erforderliche Personal vorhanden ist.

Zu diesem Test, bei welchem das Funktionieren der Stichprobenkontrolle bewiesen werden muss, sind ebenfalls die Einsprecher und deren fachtechnische Berater einzuladen.

Hat der Kanton ……………….. keine Möglichkeit, solche Kontrollen von ferne vorzunehmen, ist die Baubewilligung zu verweigern.

Es wird nicht mehr länger hingenommen, dass Behörden und Gerichte der Bevölkerung dauernd etwas von Stichprobenkontrollen vorflunkern, ohne die Durchführbarkeit und Existenz solcher Kontrollen bewiesen zu haben.

Diese kantonalen Stichproben sind um so wichtiger, da das BAFU neuerdings behauptet, die sogenannten Auditfirmen hätten nicht das Funktionieren eines jeden einzelnen Datenpunktes zu überprüfen, sondern lediglich das prinzipielle Funktionieren des Systems an sich.

Das ist eine dermassen liederliche Auffassung, die in der Privatwirtschaft die unverzügliche fristlose Entlassung jedes Softwareingenieurs zur Folge hätte.

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Weitere Bemerkungen:

Von einem der 3 Mobilfunkbetreiber besitzen wir ferner eine Kopie eines internen Zwischenberichtes, worin für die definitive Inbetriebnahme des QS-Systems bereits von einer Verspätung von 6 Monaten gesprochen wird.

Der horizontale Einstellwinkel der Antennen wird vom QS-System nicht erfasst. Und ob der richtige Senderausgang am richtigen Antenneneingang angeschlossen ist, wird vom QS-System ebenfalls nicht erfasst. Es kann jederzeit eine schwache Senderichtung gegen eine starke vertauscht werden. Von diesen Mogelmöglichkeiten wird zur Zeit bereits Gebrauch gemacht.

Fazit: Das QS-System schützt die Bevölkerung vor Missbräuchen der Betreiber nicht!

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2. UMTS-Strahlung ist offiziell immer noch nicht messbar

Alle bisher ergangenen Messempfehlungen, Messberichte und Gerichtsurteile taugen nicht als Beweis für die Messbarkeit von UMTS-Strahlung.

Nicht einmal das letzte Bundesgerichtsurteil von Zermatt vom 10.Januar 2007 Nr. 1A.129/2006, vermag daran etwas zu ändern.   Bundesrichter sind keine Messtechniker.

Diese liessen sich lediglich vom letzten METAS-Bericht, Nr.2006-218-598 irreführen.

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass in diesem Bericht unter 22 verschiedenen Beurteilungswerten für ein und dieselbe Antenne, immer noch Differenzen von Faktor 1.7 bestehen.   Das heisst der Beurteilungswert einer sogenannt akkreditierten Messfirma von 5V/m kann ebensogut  8.5V/m und damit eine massive Grenzwertüberschreitung bedeuten.

Das Bundesgericht schreibt dazu lediglich, es sehe keine Veranlassung den Ausführungen der Bundesämtern nicht zu glauben.   Kontrolle durch Fachleute wäre hier wirklich besser als blosser Glaube an die Unfehlbarkeit der voreingenommenen METAS-Päpste.  Zumal die Bundesämter als Miterfinder des QS-Systems als Partei und nicht als neutrale Experten zu betrachten sind.

Es fällt zudem auf, dass sich das Bundesgericht strickte weigert, irgendwelche Zahlen zur Genauigkeit zu nennen.   Das kann so nicht akzeptiert werden.   Besonders deshalb nicht, weil die Versuche vom METAS, einigermassen brauchbare Messmethoden zu entwickeln, jetzt schon mehr als 3 Jahre andauern.   In der Privatwirtschaft würde man das als Bastelei bezeichnen.   Wenn das in diesem Tempo weitergeht, wird UMTS erst dann zuverlässig gemessen werden können, wenn dieses System bereits veraltet ist.

Antrag2:

Das kantonale Umweltschutzamt ……………. hat deshalb bekanntzugeben wie man dort Messungen sogenannt akkreditiertr Messfirmen, welche Differenzen von bis zu Faktor 1,7 aufweisen können, zu überprüfen gedenke und mit welcher Genauigkeit beim Kanton gerechnet werden darf und zwar in Prozentangaben.  Auf Angaben wie: „Streuung hoch – beträchtlich – erheblich – unerheblich usw.“ darf nicht länger eingegangen werden.

Bei Messtoleranzen von über 10%  ist die Baubewilligung zu verweigern.

Ferner macht uns ein Staatsrechtler nochmals darauf aufmerksam, dass BAFU und METAS keinerlei Weisungsbefugnisse besitzen, sondern nur beratende Funktionen ausüben.

Beide Angelegenheiten, QS-System wie Messempfehlung zu UMTS müssten vom Bundesrat in einer Verordnung geregelt werden und nur auf Verordnungen dürfe sich das Bundesgericht abstützen. Die Praxis des Bundesgerichtes ist rechtlich nicht länger haltbar.

Unterschrift(en):

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Von Hans-U. Jakob

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