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Aenderung der NISV im Bereich Hochspannungsleitungen und Trafostationen

Textvorschlag von Gigaherz zur Vernehmlassung betreffend Aenderung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) im Niederfrequenzbereich

Einzureichen bis 28. Februar 09 beim



Bundesamt für Umwelt

Abteilung Luftreinhaltung und NIS

3003 Bern



Die vom BAFU vorgesehenen Aenderungen sind in Schrägschrift

Die von uns vorgeschlagenen Anpassungen in Normalschrift fett und rot

unsere Kommentare und Erläuterungen dazu in Normalschrift grün

 

Frei- und Kabelleitungen zur Üebertragung von elektrischer Energie

 

Ziff. 12 Abs. 4–8

12 Begriffe

4 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.



5 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.

 

6A Werden alte und neue Leitungen, welche in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen parallel-geführt, gilt die Anlage als neue Anlage

 

6 Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung.

 

7 Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.

 

8 Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.

Diese Präzisierung ist unbedingt erforderlich, weil sonst die Bestimmungen über neue Anlagen unterlaufen werden, indem zuerst eine neue Leitung einer alten parallelgeführt wird, um die neuen Anlage-Grenzwerte nicht einhalten zu müssen.

Oder wenn bei einer Totalerneuerung bestehender Leitungen zuerst eine Leitung erneuert wird und einige Jahre später die andere.  So hätte man dann mit einem juristischen Trick aus 2 neuen Leitungen eine alte Anlage gemacht, und müsste den neuen Anlage-Grenzwert von 1uT nicht einhalten.

Ein Präjudizfall zum letzten Beispiel liegt bereits zur Beurteilung beim Bundes-Verwaltungsgericht und wird bei ungünstigem Ausgang für die Anwohner gleich an das Bundesgericht weitergezogen.

 

13 Massgebender Betriebszustand

 

1 Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungs-stränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen.

Es muss heissen: aller vorkommenden Kombinationen von Lastfluss-richtungen.

Es kann ja nicht sein, dass Anwohner während 40% der Zeitanteile oder während 146 Tagen im Jahr dem doppelten Anlagegrenzwert ausgesetzt werden.

 

2 Als massgebender Strom gilt:

a. für Freileitungen: der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zulässige Dauerstrom bei 40 °C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Windgeschwindigkeit;

 

b. für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 602872 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.

 

3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen.

15 Neue Anlagen

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und

 

(Ergänzung)

alle betroffenen Anwohner zu der verbleibenden Anlagegrenzwert-Ueberschreitung ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.

 

Dies kann gegen entsprechende finanzielle Abgeltungen geschehen, die bis zum Neuwert einer Liegenschaft gehen müssen.

 

Weitere Anliegen:

Nach der in der Erprobungsphase stehenden Vollzugshilfe zur NISV soll die Einspracheberechtigung auf  die Hälfte des Anlagegrenzwertes, das heisst auf den Perimeter von 0.5Mikrotesla (uT) beschränkt werden.

Bei einer Leitung mit 2000Ampère Grenzstrom wären das lediglich noch 124m ab Leitungsmitte.

Das sind dermassen schwerwiegender Eingriffe  und dermassen schwerwiegende Einschränkungen der Rechte der Bevölkerung, die nicht akzeptiert werden können.

So etwas darf niemals in einer Vollzugshilfe geregelt werden.  Wenn schon, dann wäre aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Lösung wie beim Mobilfunk herbeizuführen, das heisst eine Ausdehnung des Legitimationsperimeters auf 10% des Anlagegrenzwertes unter worst-case- Bedingungen.  Worst-case heisst im Fall von Hochspannungsleitungen: Eine nicht optimierte Phasenbelegung bei thermischem Grenzstrom für alle vorkommenden Lastflussrichtungen.

Bei einem thermischen Grenzstrom von 2000Ampère wären das dann ca. 1000m je links und rechts des Leitungstrassees.  Ein solcher Perimeter würde auch den optischen Ansprüchen der Anwohner besser, wenn auch nicht ganz befriedigend,  gerecht.

Zudem wird das Beschwerderecht von Verbänden und Gemeinden bei dieser vom BAFU vorgeschlagenen Vollzugshilfe-Lösung  abgeschafft.   Das ist gesetzwidrig und entspricht nicht der heutigen Rechtsprechung. 

Die schweizerischen Anlage-Grenzwerte sind immer noch viel zu hoch.

Zur Zeit bestätigen sowohl die internationale Krebsagentur IARC, wie die WHO, wie das zuständige EU-Gremium im niederfrequenten Bereich (Hochspannungsleitungen, Trafostationen) ein erhöhtes Krebs- und Leukämierisiko ab 0.4Mikrotesla uT.

Die Bio-Initiative, ein Zusammenschluss führender international anerkannter Wissenschaftler, fordert  seit November 2007 eine Grenzwertsenkung auf 0.1Mikrotesla. Es ist unverständlich, dass die Schweiz hier nicht mitmacht.

Der Grund weshalb unsere Bundesämter stereotyp wiederholen, es gebe keine wissenschaftlich gesicherten Effekte unterhalb der amtlichen Grenzwerte, ist folgender:

 

Ein Effekt wird von unseren Bundesämtern nur als gesichert erachtet, wenn er angeblich einer streng wissenschaftlichen Beweisführung standhält, d.h. mehrfach unabhängig repliziert worden ist, ein plausibles Wirkungsmodell besteht und er nicht im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen steht

 

Das „nicht im Widerspruch zu andern Forschungsergebnissen“  mutet den Insider schon wie ein schlechter Witz an.  Denn die Bewertung der Kanzerogenität (Krebswirkung einer Substanz oder eines Agens ist vom wirtschaftlichen, das heisst von den finanziellen Milliarden-Interessen her, kaum mit demjenigen nichtionisierender Strahlung vergleichbar.

Wird eine krebserzeugende Wirkung irgend einer Substanz oder eines Stoffes gefunden, hat wohl niemand so viel Geldmittel für Gegenstudien, die das Gegenteil beweisen, zur Verfügung wie die Mobilfunkbetreiber und Stromhändler  Es ist hinlänglich bekannt, dass diese im Geld schwimmenden Konzerne auf jede Studie, die einen Effekt als gesichert darstellen könnte, gleich mit mindesten 3 speziell zurechtgemachten Gegenstudien antwortet.  Leider gibt es immer wieder Wissenschaftler die sich für solch lukrative Aufträge gewinnen lassen. 

So lange die Stromhändler und Mobilfunkbetreiber noch mindestens eine halbe Million in der Kasse haben, wird es aus diesem Grund NIE sogenannt gesicherte Effekte geben! Das muss jeder Behörde einmal klar und deutlich gesagt werden!



Wir beantragen deshalb, dass bei einer Aenderung der NISV nicht nur unsere Aenderungswünsche berücksichtigt werden, sondern ebenfalls die Anlagegrenzwerte auf ein Mass reduziert  werden, welches die Bezeichnung „Vorsorge“ auch verdient.

Unterschriften:

Von Hans-U. Jakob

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