Anleitung für Einsprachen gegen Baugesuche von Mobilfunkantennen
Anleitung aktualisiert am 12.Juli 2023
Vorwort:
Wegen der Einführung des Mobilfunkstandards 5G, welcher gegenüber den bisherigen Funkdiensten 3G und 4G die Übertragung von 100mal mehr Daten in 100mal höherer Geschwindigkeit bringen soll, benötigen die Mobilfunkbetreiber zur Zeit zu den bereits bestehenden 18’000 noch rund 8000 zusätzliche neue Antennenstandorte.
Um diesen Wahnsinn zu stoppen, ist Ihre Einsprache nötiger denn je.
Wenn Sie gegen den Bau einer neuen Mobilfunk-Sendeanlage oder gegen eine offiziell publizierte Hochrüstung einer bereits bestehenden Anlage auf 5G einsprechen möchten, sind sie hier am richtigen Ort.
Warnung 1:
Keine Mobilfunk-Sendeanlage ist identisch mit einer andern. Bedingt durch die Topographie und die Zonenart gibt es markante Unterschiede was die Sendeleistungen (Reichweiten), Senderichtungen und die unterschiedlichen Antennentypen betrifft.
Die erste Frage lautet immer, ob bei 5G konventionell oder adaptiv abgestrahlt wird? Adaptiv heisst mit MIMO und Beamforming mit Anwendung des sogenannten Korrekturfaktors und konventionell heisst mit 4 oder 6 starren Senderichtungen pro Sektor, ohne Anwendung des Korrekturfaktors. Letztere werden vorwiegend als 5G-Langstrecken-Antennen (über mehrere Kilometer) eingesetzt.
Eine Mustereinsprache passt deshalb nicht immer auf jedes Antennenprojekt. Bei den 5G-Antennen muss unbedingt darauf geachtet werden ob adaptiv oder nicht-adaptiv abgestrahlt wird. Ansonsten viel Unsinn in Ihrer Einsprache steht. Adaptiv trifft nur in etwa 90% aller Antennen-Projekte zu. Mustereinsprachen bitte nur dann verwenden wenn gerade kein funktechnisch versierter Berater verfügbar ist.
Warnung 2:
Eine Hochrüstung auf 5G wird nie als Solche publiziert, sondern zur Verschleierung stets lediglich als Umbau einer Anlage oder mit Ersatz von alten Antennen deklariert. In diesem Fall können sie jedoch zu 100% sicher sein, dass hier auf 5G umgebaut resp. hochgerüstet werden soll. Denn niemand, aber wirklich niemand baut oder renoviert heute eine Mobilfunk-Sendeanlage, ohne dass 5G dabei ist.
In den meisten Kantonen werden heute solche Hochrüstungen gar nicht mehr publiziert, sondern nur in einem sogenannten «Bagatellverfahren» vom kantonalen Amt für Umwelt hinterrücks bewilligt, ohne dass die betroffene Anwohnerschaft davon etwas erfährt oder dazu noch etwas einwenden kann. In seinem jüngsten Urteil 1C_100/2021 vom 14.Februar 2023 (Steffisburg) hat jedoch das Bundesgericht entschieden, dass diese Praxis nicht weiter geduldet werden darf. Da das Bundesgericht in diesem Teil des Urteils ein prächtiges Eigengoal geschossen hat, werden die Bundesrichter demnächst wahrscheinlich kräftig zurückrudern.
Aber auch ein Eigengoal ist ein Goal und Gigaherz empfiehlt in diesem Fall bis auf Weiteres, nicht eine Einsprache einzureichen, sondern eine Anzeige bei der örtlichen Baupolizeibehörde wegen «Bauen ohne Baubewilligung».
Grundsatz:
Sich nicht einschüchtern lassen! Der Bundesrat hat bereits im Februar 2012 die Volksgesundheit in Form von Konzessionsgebühren für die Funkdienste 2G, 3G und 4G (GSM, UMTS und LTE) in der Höhe von 1 Milliarde Franken unter den Mobilfunkbetreibern Swisscom, Sunrise und SALT versteigert.
Ende Februar 2019 gab es speziell für den Funkdienst 5G eine Nachversteigerung für den adaptiven Betrieb (MIMO und Beamforming) in den Frequenzbändern 3400 bis 3600Megahertz, welche weitere 380Millionen in die Bundeskasse spülten.
Es wurden den Mobilfunkbetreibern nicht nur sogenannte Lizenzen zur Verstrahlung des Luftraumes abgegeben, sondern auch noch Rechtssicherheit bis zum Jahr 2028 vertraglich zugesichert. Das müssen Sie sich nicht bieten lassen.
Allgemeines:
Die Bundesämter und die kantonalen Umweltämter vertreten seither die Interessen der Mobilfunkbetreiber weit besser als diese selbst. Gesundheitsargumente sind durch Bundesgericht, Kantonsgerichte, Bundesrat und Bundesämter in der Vergangenheit stets mit dem Argument abgewürgt worden, Gesundheitliche Vorsorge habe sich beim Mobilfunk nicht nach medizinischen Erkenntnissen zu richten, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit und in der Schweiz hätten wir ohnehin 10mal strengere Grenzwerte als im europäischen Umland. Damit sei der Vorsorge-Auftrag gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Art. 11-15 längstens eingehalten.
Seit Anfangs 2021 hat sich die Rechtslage in dieser Hinsicht vollständig geändert. Sämtliche Bundesgerichts- und Kantonsgerichtsurteile in Sachen Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung sind schwer revisionsbedürftig geworden und das Gesundheitsargument ist wieder an die erste Stelle von Einsprachen gegen Mobilfunk-Sendeanlagen gerückt. Daran vermag auch das neueste Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Steffisburg), welches angeblich ein Leiturteil sein soll, nichts zu ändern. 5 Bundesrichter die offensichtlich weder von Funktechnik, noch von Messtechnik noch von Sicherheitstechnik, noch von Biologie und Medizin etwas verstehen, haben hier den Schweizer Mobilfunkbetreibern ein schlecht orchestriertes Wunschkonzert geboten. Siehe nachstehende Mustereinsprache.
Vorabklärungen:
Sie müssen sich auf Ihrer Gemeindeverwaltung das Gemeindebaureglement beschaffen und darin folgende Fragen abklären:
Ist das Projekt Zonenkonform?
Mobilfunkantennen sind industriell-gewerbliche Anlagen und laut Raumplanungsgesetz in der Landwirtschaftszone und im Wald generell verboten. Gestattet dagegen sind Mobilfunkantennen in Industrie- und Gewerbezonen und leider auch in Wohnzonen. Dies weil das Bundesgericht entschieden hat, dass Mobilfunkantennen zur Infrastruktur einer Wohnzone gehören, wie z.B. Strassen oder die Stromversorgung.
Achtung: Trotz des generellen Bauverbotes für Mobilfunkantennen ausserhalb des Baugebietes, wurden die gesetzlichen Bestimmungen in den letzten Jahren stark gelockert. Die Behörden können Sonderbewilligungen ausstellen, wenn der Baugesuchsteller mittels Netzabdeckungskarten nachweist, dass aus funktechnischen Gründen nur gerade dieser Standort in Frage kommt und sonst gar kein anderer. Nicht relevant für eine Sonderbewilligung sind dabei wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes, wie etwa geringere Landerwerbskosten, geringere Mieten, voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, zum Beispiel die Weigerung benachbarter Landeigentümer, eine Antenne auf ihrem Grundstück zu dulden.
Die Behörden, welche solche Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu prüfen haben, sind jedoch funktechnische Laien und bewilligen in der Regel jeden Unfug, welchen ihnen die Baugesuchsteller vorlegen.
Gesuche um Sonderbewilligungen sind Teil eines Baugesuchs und können mittels Baueinsprache angefochten werden. Dazu benötigen Sie jedoch fachmännische Hilfe, die Ihnen die NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch gerne anbietet. Einsprachen gegen Mobilfunkantennen ausserhalb des Baugebietes machen natürlich nur dann Sinn, wenn dort auch Menschen betroffen sind. Es sind vor allem Landwirte und in letzter Zeit öfters auch Elektrosensible, die auf dem Land draussen ein Plätzchen gefunden haben, wo sie noch wohnen können.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ab Sommer 2015,dürfen jetzt von Wohnzonen aus auch zonenfremde Gebiete, wie Überlandstrassen, Autobahnen, Bahnlinien, Landwirtschaftszonen, Wälder oder gar Nachbargemeinden bedient werden.
Als Trostpflaster hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass es Gemeinden nach wie vor erlaubt sei, in ihren Gemeinde-Baureglementen den Bau von Mobilfunkantennen in Wohnzonen weiterhin in dem Sinn einzuschränken, dass diese einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her, der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen müssen. Eine solche Beschränkung setze jedoch eine entsprechende kantonale bezw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus.
Aktuelles dazu und was dabei zu tun ist, finden Sie unter:
https://www.gigaherz.ch/5g-not-stop-mittels-kaskadenmodell/
Ist der Ortsbildschutz eingehalten?
In den Gemeindebaureglementen ist festgelegt, welche Gebäude oder Ortsteile als schützenswert eingestuft sind. Auf oder neben diesen Gebäuden haben die Mobilfunkbetreiber nichts zu suchen. Ebenfalls verboten sind Mobilfunkantennen dort, wo diese vom öffentlichen Raum aus zusammen mit einem schützenswerten Gebäude wahrgenommen werden können. In allen Kantonen gibt es gesetzlich festgelegte Fachstellen oder gar Fachkommissionen für Denkmalpflege, welche auf Verlangen der Einsprechenden als Gutachter beigezogen werden müssen. Baubewilligungsbehörden, dürfen sich über diese Gutachten nicht hinwegsetzen.
Wird der Landschaftsschutz eingehalten?
Ragt eine projektierte Mobilfunkantenne von öffentlichen Plätzen und Wegen her gesehen in ein schönes Landschafts- oder Alpenpanorama oder in ein besonders schönes Ortsbild hinein, ist der Bau unzulässig. In allen Kantonen gibt es sogenannte Ortsbild- und Landschaftsbildkommissionen, welche auf Verlangen der Einsprechenden als Gutachter beigezogen werden müssen. Baubewilligungsbehörden, dürfen sich über diese Gutachten nicht hinwegsetzen.
Sind die Bauvorschriften über Dachaufbauten eingehalten?
In allen Gemeinde-Baureglementen gibt es Vorschriften über Dachaufbauten und die allgemeine Dachgestaltung. Eine Mobilfunkantenne, bestehend aus Mast plus Antennenkörper, ist jedoch laut Bundesgericht keine Dachaufbaute, sondern ein zu duldender Anlageteil einer Infrastrukturanlage. Anders sehen es die hohen Richter, wenn eine Mobilfunkantenne in einer überdimensionierten Kamin-Attrappe versteckt wird. In diesem Fall wird aus einem Anlageteil wieder ein Gebäudeteil, welcher unter das Gemeindebaureglement fällt und die dort festgeschriebenen Bauhöhen und Bauvorschriften nicht verletzen darf.
Ebenfalls als Gebäudeteile, welche an die maximal erlaubte Gebäudehöhe anzurechnen sind, gelten auf Flachdächern die neben dem Antennenmast befindlichen Apparateschränke. In der Regel ca 1.6m hoch.
In allen 4 Fällen, Denkmalschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie Dachaufbauten muss in der Einsprache ein gerichtlicher Augenschein vor Ort explizit verlangt werden, sonst entscheiden die Behörden vom Schreibtisch aus und sind mit Ausnahmebewilligungen postwendend zur Stelle.
Wichtig: Fotomontagen anfertigen und den Einsprachen und Beschwerden beilegen.
Hält das Projekt die Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) ein?
Diese Frage kann Ihnen nur ein Fachmann beantworten. Sie haben deshalb ein gesetzlich verbrieftes Recht darauf, dass Sie auf der Gemeindeverwaltung folgende Bauunterlagen kopieren und mitnehmen dürfen, um diese von einem Sachverständigen Ihrer Wahl überprüfen zu lassen. (auch bei Gigaherz.ch möglich).
a) die Standortdatenblätter (kompletter Satz)
b) die Antennendiagramme
c) die Baupläne, wichtig ist die Seitenansicht
d) den Übersichtsplan mit eingetragenen Orten empfindlicher Nutzung etwa auch NIS-Plan genannt
Kaum ein halbwegs vernünftiger Haus- oder Landbesitzer wird heute noch einen Standplatz für eine Mobilfunkantenne vermieten. Es handelt sich meist um Leute, die gar nicht dort wohnen oder kurz vor dem Konkurs stehen. Manchmal auch um Immobilienhaie oder Erbengemeinschaften. Das traurigste Kapitel sind übertölpelte Altersheiminsassen, die als Alterssparkapital noch irgendwo eine Liegenschaft besitzen, aber geistig nicht mehr erfassen können, um was es eigentlich geht. Antennenplätze sind heute endgültig zur Mangelware geworden. Es wird schlichtweg alles genommen, was noch irgendwo ergattert werden kann. Egal ob gut geeignet oder nicht. Bei Baupublikationen wird deshalb wieder öfters gemogelt.
Vertrauen in die Behörden ist zwar gut, Nachprüfen jedoch viel besser!
Das Recht auf Kopien
Verweigert man Ihnen auf der Gemeindeverwaltung das Recht auf Kopien oder auch nur auf einen Teil davon, können Sie sicher sein, dass dies mit den Mobilfunkbetreibern so abgesprochen wurde, weil am Projekt etwas faul ist. In diesem Fall haben Sie ein leichtes Spiel. Denn hier liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und mit diesem simplen Argument gelangen Sie praktisch gratis und franko bis ans Bundesgericht. In solchen Fällen erhielten die Einsprecher bis dato immer Recht, derweilen in der Zwischenzeit der Bau der Antenne blockiert blieb.
Rechtliche Grundlage für das Kopierrecht sind die Bestimmungen im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Art. 5 Abs.b und Art.6 Abs.2. Auflageakten einer Baupublikation unterstehen weder dem Berufs,- noch dem Geschäfts,- noch dem Fabrikationsgeheimnis nach Art. 7 Abs.g. auf welche sich Verweigerer etwa berufen.
Muster für Ihre Einsprache
Oder was in jede Einsprache gehört (Punkte A-H)
Da keine Mobilfunk-Sendeanlage identisch mit einer anderen ist, wäre es von Vorteil, wenn Sie im nachfolgenden Text die technischen Parameter zusammen mit einer funktechnisch versierten Person vervollständigen könnten. Diese Mustereinsprache kann dazu als Leitfaden dienen. Wenn es eilt, oder wenn innert nützlicher Frist keine funktechnische Hilfe zur Verfügung steht, kann diese auch unverändert eingereicht werden. Selbstverständlich dürfen Sie auch noch eigene Argumente anfügen oder weglassen, was Ihnen nicht gefällt.
Als erstes müssen Sie der Einsprachestelle, (dem Bauamt, dem Gemeinderat, dem Statthalteramt ect.) welche Sie der Baupublikation entnehmen können, einen Antrag stellen:
Antrag:
Die Baugenehmigung sei zu verweigern.
Eventuell sei das Baugesuch zur Nachbesserung an die Projektverfasser zurückzuweisen.
(oder was Ihnen sonst noch sinnvoll erscheint)
Diesen Antrag müssen sie begründen. Hier ein Beispiel (Punkte A-H):
Begründung:
A) Das Projekt ist nicht gesundheitsverträglich
A1) Mit einem Rundschreiben, datiert vom 17.April 2019, gelangte das Departement UVEK zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an alle Kantonsregierungen. Darin werden diese gebeten, man möge doch so gut sein und der neuen Technologie, auf welche unsere Wirtschaft so dringend angewiesen sei, jetzt keine Steine in den Weg legen. Die neuen 5G Frequenzen seien ja ganz ähnlich den bisherigen und würden ausser der Beeinflussung der Hirnströme, der Durchblutung des Gehirns, einer Beeinträchtigung der Spermienqualität, einer Destabilisierung der Erbinformation sowie Auswirkungen auf die Expression von Genen, den programmierten Zelltod und oxidativen Zellstress kaum etwas bewirken. Es sei ja, in Folge begrenzter Evidenz nicht einmal erwiesen, ob diese Phänomene überhaupt gesundheitsschädigend seien. (tatsächlich so nachzulesen unter Punkt 7.2 auf Seite 6 des Rundschreibens) Und mit der minimalen Anpassung der NISV vom 17.4.19 werde die Bevölkerung nach wie vor genügend geschützt.
Die Definition «genügend geschützt» ist hier völlig fehl am Platz. Denn mit dieser Aufzählung erweisen sich bereits hier sämtliche bisher ergangenen Bundesgerichtsurteile in Sachen nicht nachgewiesener Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch Mobilfunkstrahlung, als schwer revisionsbedürftig.
Die Kantonsregierungen schickten dieses Rundschreiben postwendend an sämtliche Gemeindeverwaltungen, zusätzlich versehen mit der Drohung von Swisscom-CEO Schäppi, jeglicher Versuch, den Ausbau der 5G-Netze behindern zu wollen, verstosse gegen Bundesrecht und könnte entsprechende rechtliche Schritte auslösen. Schliesslich hätten die Mobilfunkbetreiber dem Staat für die Erlaubnis den Schweizer Luftraum auch für 5G «benutzen» zu dürfen 380Millionen an Konzessionsgeldern bezahlt. Und somit sei der Staat verpflichtet, dieser 5G-Technologie zum Durchbruch zu verhelfen.
Diese Korrespondenz zeigt mit erschreckender Deutlichkeit mit welcher Arroganz die Gesundheit der Bevölkerung den Wirtschaftsinteressen geopfert werden soll. Diese Dokumente dürften unterdessen längstens auch beim Baudepartement unseres Kantons eingetroffen sein. Wir hoffen doch sehr, dass sich dort jemand die Mühe gemacht hat, die 7 Seiten auch zu lesen und zu verstehen.
Bereits unter diesen klaren Erkenntnissen darf eine Baubewilligung nicht mehr erteilt werden. Beweismittel: Rundschreiben des UVEK und BAFU vom 17. April 2019 an Kantonsregierungen. Hier einsehbar unter Kap. 7.2 Absatz 2.
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2021/07/Rundschreiben-an-Kantone-17-4-2019.pdf
Aber es wird noch wesentlich deutlicher.
A2) Zum oxydativen Stress
Im oben erwähnten Rundschreiben an die Kantone, datiert vom 17.April 2019, ist als Folge von Dauerbestrahlung aus Mobilfunksendern auch die Wirkung «Oxydativer Zellstress» angegeben. Wenn oxidativer Zellstress verstärkt auftritt, entstehen vermehrt Störungen der Stoffwechselvorgänge und Schäden an den Zellen. Also eine Vorstufe von Krebs.
Das hat die Arbeitsgruppe BERENIS, welche den Bundesrat in offizieller Mission in Sachen nichtionisierender Strahlung berät, im Januar 2021 zu der Herausgabe eines alarmierenden Sonder-Newsletters mit folgender Schlussfolgerung veranlasst.
Zitat: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF gibt. Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Ende Zitat.
HF-EMF=hochfrequente elektromagnetische Felder = nichtionisierender Strahlung aus Mobilfunksendern.
Nach dem BERENIS-Sondernewsletter zu schliessen, sind sämtliche bisher erlassenen Bundesgerichtsurteile in Sachen Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung jetzt endgültig schwer revisionsbedürftig geworden. Daran vermag auch das neueste Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Steffisburg), welches angeblich ein Leiturteil sein soll, nichts zu ändern.
In Ihren Erwägungen Punkt 5.5.1 versuchen die 5 Bundesrichter den oxidativen Zellstress auf haarsträubende Art herunterzuspielen, indem aus einem BAFU-Bericht zitiert wird, aus den BERENIS-Studien zum oxidativen Stress, also zum beginnenden Krebs, lasse sich nicht ableiten, Zitat: ob damit auch langfristige oder gesundheitsschädliche Wirkungen für den Menschen verbunden seien. Ende Zitat
Aus dem Anfangsstadium von Krebs lasse sich nicht ableiten, ob das gesundheitsschädigend sei.(!!) Hier sei nun schon die Frage erlaubt, ob die 5 Bundesrichter überhaupt wissen, wovon sie da reden?
Eigentlich hätten die 5 Koryphäen schon recht. Denn beginnender Krebs heisst längerfristig oft Tod. Und tote Menschen sind juristisch gesehen nicht mehr krank, sondern einfach nur tot!
Beweismittel: BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021, Schlussfolgerungen Seite 8. Hier einsehbar:
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2021/07/BERENIS-Sondernewsletter-Januar-2021.pdf
Die Realität hat unterdessen sämtliche höchstrichterlichen Erwägungen eingeholt. In der Schweiz leiden nach Ansicht des Bundesamtes für Umwelt bereits 10% der Bevölkerung, das sind 880’000 Menschen an gesundheitlichen Folgen der zur Zeit herrschenden Funkstrahlung. Es reicht jetzt!
Beweismittel: Protokoll des Treffens der Spitzen des BAFU mit Delegierten der Schutzorganisationen vom 31.3.2022. https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2023/07/Protokoll-definitiv-Treffen-BAFU-Mobilfunk-Schutzorganisationen.pdf
B) Was bedeuten die angeblich 10mal strengeren Anlagegrenzwerte?
Das mit dem 10 mal tieferen Anlagegrenzwert als dem Immissionsgrenzwert gehört wohl zu den grössten Schwindeleien, welche der Schweizer Bevölkerung je aufgetischt wurden.
Die 50V/m (Volt pro Meter) des Immissionsgrenzwertes, wie dieser praktisch in allen Staaten gehandhabt wird, sind ein reiner Sicherheitsabstand innerhalb welchem sich nie ein Mensch aufhalten darf, ansonsten sich sein Körper, oder Teile davon, innerhalb von 6Minuten von 37 auf 38 Grad C aufheizen können. Dieser Wert wird je nach Sendeleistung der Anlage bei 4-8m vor und 2-4m unterhalb des Antennenkörpers erreicht. Da wohnt niemand!
Die 5V/m des Anlage-Grenzwertes dagegen, sind ein Wert für Daueraufenthalt von Menschen, welche sich dort während 24 Stunden am Tag während 365Tagen im Jahr aufhalten müssen, weil sie da wohnen oder arbeiten. Das ist sowohl technisch wie biologisch etwas ganz anders und kann schon allein von der Bestrahlungsdauer her gar nicht verglichen werden.
Allen seriösen Messtechnikern wohlbekannt ist ferner, dass diese Werte im Ausland infolge Distanz und Abweichung zur Senderichtung (und unterhalb von Antennen auch noch in Folge der Gebäudedämpfung) automatisch auf 10% zurückgehen. Das sind physikalische Gesetze, die sich auch im Ausland ganz von selbst, ohne gesetzliche Regelung ergeben.
Ausser neu im adaptiven 5G-Modus bei MIMO und vor allem beim Beamforming. Hier entfällt die Dämpfung aus der Abweichung zur Senderichtung, sowohl horizontal wie vertikal. Und auch Unbeteiligte erhalten die volle Ladung, auch bei grossen Distanzen, jeweils mitten ins Gesicht. Deshalb bekämpfen wir diesen Strahlenangriff direkt auf die Person mit allen legalen Mitteln.
Kommt noch hinzu, dass der Anlage Grenzwert nur von jeder Anlage, die in einen Ort empfindlicher Nutzung hineinstrahlt, für sich allein eingehalten werden muss. Eine Kumulation verschiedener Anlagen in Sichtweite zu verschiedenen Sendeanlagen ist nicht erlaubt. Als Orte empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten lediglich Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Krankenzimmer und ständige Innenraum-Arbeitsplätze welche während mindestens 800 Stunden im Jahr oder 2.5 Stunden am Tag besetzt sind. Aussen-Arbeitsplätze gelten dabei explizit nicht als OMEN.
C) Adaptives 5G:
Die nachfolgenden Kapitel C bis G nur einsetzen, wenn wirklich klar ist, dass es sich im strittigen Projekt bei den 5G-Antennen im 3400-3600MHz-Band, um adaptive Antennen handelt. Dies ist ersichtlich aus dem Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2. (technische Angaben zu den Sendeantennen)
Zu verwendender Text:
Von der Antennentechnologie und von der erforderlichen Signal-Bandbreite her ist der Betrieb im adaptiven 5G-Modus ausschliesslich in dem von den Mobilunkbetreibern erworbenen Bereich im 3400-3600MHz (Megahertz) möglich. Eingeschränkt auch noch im 2600MHz-Bereich. Adaptiv heisst im MIMO- und Beamforming-Modus.
MIMO heisst bekanntlich, statt einer Strahlenkeule pro Sektorantenne, je nach verwendetem Antennentyp, jetzt deren 8 bis 64.
Und Beamforming heisst, dass sich die 8 bis 64 Strahlenkeulen nicht mehr fix ausrichten, sondern als sogenannte Beams die Handys und andere Endgeräte verfolgen. Weil diese 8-64 Beams bei Weitem nicht ausreichen um alle 1200 Endgeräte im Sektor gleichzeitig zu versorgen, werden diese nacheinander im Millisekunden-Takt angesprungen. Das heisst dass die 8-64 Datenbeams im 120°-Kreissektor sowohl horizontal wie vertikal, wild herumtanzen.
Das führt bei MIMO zu einer lückenlosen Ausleuchtung eines 120°-Kreissektors, ohne jeglichen Funkschatten. Das heisst, ohne jeglichen Dämpfungsfaktor bis 60° horizontal (links und rechts) sowie vertikal bis 45°nach unten. Und das Beamforming führt durch die im Millisekunden-Takt in einem 120°- Kreissektor horizontal wie vertikal herumtanzenden, bis zu 8 Datenbeams zu einer chaotischen Pulsierung mit Flankensteilheiten, wie diese in der Funktechnik bisher noch nie beobachtet wurden.
FAZIT: Adaptives 5G ist also technisch wie biologisch etwas komplett Neues und mit der bisherigen Mobilfunktechnologie überhaupt nicht vergleichbar.
D) Das Baugesuch enthält falsche Antennendiagramme
Die Schlussfolgerung aus Kapitel C lautet demnach: Ein Kreissektor von 120° darf somit mit keinen horizontalen Dämpfungsfaktoren bis 60° links und rechts und mit keinen solchen aus der Vertikalen von plus 30° bis minus 45° berechnet werden.
Die im Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 beantragten elektrischen Neigungswinkel von einigen wenigen Graden aus der Horizontalen sind deshalb vollkommen unglaubwürdig. Diese müssten mindestens von +30° bis minus -40° reichen.
Ebenso unglaubwürdig sind die zugehörigen Antennendiagramme mit Vertikalkeulen die ebenfalls nur wenige Grade nach oben und unten abdecken.
Die exakten Zahlen dazu sind aus den Standortdatenblättern zu eruieren.
Bereits aus diesem Grund sind sämtliche Strahlungs-berechnungen in den Baugesuchsunterlagen falsch und zur Neuberechnung an die Projektverfasser zurückzuweisen.
E) Das Baugesuch enthält falsche Sendeleistungen
(Siehe Standortdatenblatt Zusatzblatt 2, technische Angaben zu den Sendeantennen)
Ebenso unglaubwürdig sind die für die adaptiven 5G-Antennen im 3400-3600MHz.Band beantragten Sendeleistungen von einigen wenigen hundert Watt ERP.
Wenn wir beispielsweise 300Watt ERP noch durch den Antennengewinn von 21dB oder Faktor 125dividieren, kommen wir auf eine Senderleistung am Antenneneingang von noch gerade 2.4Watt.
Mit 2.4Watt einige hundert bis 1200 Endgeräte möglichst gleichzeitig mit Daten in Rekordgeschwindigkeit versorgen zu wollen, dürfte wohl endgültig ins Reich der Phantasie verschoben werden.
Dafür müssten diese 2.4Watt noch unter 4 Signalisierungs- und 8 Datenkanäle aufgeteilt werden. Also 2.4Watt/12 Kanäle ergäbe noch gerade 0.2Watt pro Kanal. Das reicht vielleicht noch ganz knapp bis zum Dachrand des Standortgebäudes aber niemals um ein ganzes Wohnquartier oder eine halbe Gemeinde versorgen zu wollen.
Die relevanten Zahlen zu diesem Rechnungsbeispiel, sind dem Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 (technische Angaben zu den Sendeantennen) zu entnehmen.
Kritische Ingenieure haben längstens nachgewiesen, dass adaptive 5G-Sendeantennen unterhalb von 10% ihrer maximal möglichen Sendeleistung gar nicht funktionieren. Es sei denn als blosse Heizkörper, etwa um den Sendemast vor Vereisung zu schützen. Dies wird auch von den meisten Antennenherstellern so bestätigt. (mit minimal 40Watt bei 200Watt-Typen)
5G-Antennen für adaptiven Betrieb weisen Leistungen am Antenneneingang von maximal 200Watt auf. Diese müssen noch mit dem Antennengewinn von typisch 21db oder Faktor 125 multipliziert werden, was einer maximal möglichen abgestrahlten Sendeleistung von typisch 25’000Watt ERP entspricht. 10% hievon sind dann 2500Watt ERP und nicht einige 100Watt wie im Standortdatennlatt deklariert.
Die relevanten Zahlen zu diesem Rechnungsbeispiel, sind dem Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 (technische Angaben zu den Sendeantennen) zu entnehmen.
FAZIT: Mit den richtigen Antennendiagrammen und den richtigen Sendeleistungen berechnet, ergeben sich an den in Senderichtung gelegenen OMEN massive Überschreitungen des Anlage-Grenzwertes bis zu einer Distanz von ca. 200m.
F) Die unzulässigen Tricks mit den Reduktionsfaktoren
Seit 2 Jahren verlangen die Mobilfunkbetreiber vom Bundesrat ultimativ die Lockerung des Anlage-Grenzwertes von heute 5 auf neu 20V/m, ansonsten die effiziente Nutzung der adaptiven 5G-Technologie nicht möglich sei .
Der Bundesrat lehnt zwar dieses Ansinnen aus politischen Gründen konsequent ab, gibt jedoch den Mobilfunkbetreibern mit 2 hinterlistigen Tricks die Möglichkeit, trotzdem Sendeleistungen einzusetzen welche dieser Forderung und noch einem Bisschen mehr entsprechen.
Fieser Trick Nummer 1: Der Reduktionsfaktor
Es wird behauptet, durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Strahlenkeulen (Datenbeams) würde die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert. Zwischen den einzelnen Beams gäbe es ja Strahlungs-Pausen.
Deshalb dürfe die Sendeleistung im Standortdatenblatt zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Es seien ja nie alle Beams mit voller Leistung im Einsatz.
Bei über 1000 Endgeräten (Handys, PC’s, Router usw.) in einem 120°-Kreissektor, die im Millisekunden-Takt, so viele wie möglich gleichzeitig, angeschossen werden, ist das natürlich ein schlechter Scherz. Bei Pausen von bloss einigen Millisekunden (Tasendstelsekunden!) bleibt keine Ritze mehr im Dunkeln! Da ist rein nichts mehr von Reduktion!
Fieser Trick Nummer 2: Der 6-Minuten Mittelwert
Nicht genug mit Trick Nummer 1. Jetzt sollen die dort ermittelten Spitzenwerte noch über 6Minuten gemittelt werden. Das ist in etwa derselbe Unfug wie wenn man eine 10 Sekunden lange Windböe von 250km/h auf eine mittlere Windgeschwindigkeit von 50km/h während 6 Minuten reduzieren wollte. Da liegt bereits der ganze Wald am Boden.
Damit ein solcher kurzzeitig auftretender Spitzenwert nicht auf das 1000-Fache ansteigen kann, was bei den von den Antennenherstellern angegebenen Leistungen möglich wäre, sollen die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, in Eigenverantwortung sogenannte Leistungsbegrenzungen einzubauen. Diese sollen ein Ansteigen der innerhalb von 6-Minuten vorkommenden Spitzen über das 10-Fache hinaus verhindern.
Alles in allem ergibt dies dann, falls die eigenverantwortliche Leistungsbegrenzung funktionieren wird, eine versteckte Erhöhung der heutigen Anlage- oder Vorsorge-Grenzwerte von 5 auf «nur» 16V/m. Das ist in V/m gerechnet das 3.2-Fache. Was dann den Mobilfunkbetreibern 3.22 = 10mal stärkere Sender erlaubt. Lauthals gefordert haben sie zwar 16mal stärkere.
Bei der Bestimmung des 6-Minuten Mittelwertes wurde die zu übermittelnden Dateigrössen nicht berücksichtigt. Wenn nämlich Dateigrössen von 100GB statt 1GB zur Übermittlung anstehen, kann dies die gesamten 6-Minuten-Mittelwertberechnung zu Nichte machen und in einen Dauer-wert von 16V/m wandeln.
Beweismittel: Nachtrag vom 23.Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISVsiehe hier:
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2021/07/Nachtrag-Vollzugsempfehlung-NISV-vom-23-02-21.pdf
Weil die Westschweizer Kantonsregierungen partout nicht auf diesen ausgekochten Schwindel hereinfallen wollten, schrieb der Bundesrat diese am 17.Dezember 2021 in einer neuen Ziffer 63 im Anhang 1 zur NISV (Verordnung über nichtionisierende Strahlung) fest. Jetzt war es nicht mehr nur Empfehlung, sondern Gesetz und auch die Romands mussten sich wohl oder übel fügen. https://www.gigaherz.ch/5g-bundesrat-legalisiert-volksbeschiss/
G) Unmögliche Abnahmemessungen
5G-Strahlung kann immer noch nicht gemessen werden.
Alle im Standortdatenblatt deklarierten Orte empfimdlicher Nutzung (OMEN) die mit einem Strahlungswert von über 80% des Anlage-Grenzwertes von 5V/m, also mit über 4V/m berechnet worden sind, müssen spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mit sogenannten Abnahmemessungen überprüft werden. Nicht etwa von Amtspersonen, sondern von beim Bund sogenannt akkreditierten privaten Messfirmen. Akkreditierte Messfirmen sind oft Aktiengesellschaften bei welchen die Besitzverhältnisse nicht ganz klar sind. Das ganze Schweizerische Akkreditierungswesen ist jedenfalls eine recht undurchsichtige Sache. Echt Schweizerisch eben.
Wer sich akkrediteren lassen will, muss als erstes eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er Messberichte anderer Akkreditierter anerkennt und nie gegen andere Akkreditierte oder gegen die Akkreditierungsstelle selbst, Aussagen machen wird. Ansonsten er soiwohl die Akkreditierung wie die dafür einbezahlten Beträge verlieren wird. Dokument 707 der SAS
Nicht akkreditierte kritische Messtechniker sind sich darüber einig:
Der technische Bericht von METAS, dem Bundesinstitut für Metrologie: «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz, vom 20. April 2020» ist nicht praxistauglich.
Messbar, selbst mit modernsten und teuersten Messgeräten, sind lediglich die sogenannten Signalisierungskanäle. (manchmal auch Pilotkanäle genannt). Das sind 4 Beams die wie ein Miniatur-Flugüberwachungsradar ununterbrochen Tag und Nacht in einem 120°-Sektor herumrotieren und nach Usern (Endgeräten) suchen, die nach Daten schreien. Diese Signalisierungsbeams rotieren wesentlich langsamer als die Datenbeams und sind deshalb noch gerade knapp messbar. Die weitaus zahlreicheren und weitaus schneller rotierenden Datenkanäle dagegen, die im Millisekunden-Intervall ihre Poisition wechseln, können nicht mehr erfasst werden. Da sind selbst die modernsten Messgeräte zu langsam.
Nach METAS soll nun die Messung eines der 4 Signalisierungskanäle auf die Voll-Last des Senders hochgerechnet werden. Mittels einer Hochrechnung mit einem Faktor zwischen 20 und 100. Dieser Hochrechnungsfaktor ist jedoch hoch umstritten. Denn die Datenbeams sind punkto Sendeleistung, Reichweite, Anzahl User und Rotationsgeschwindigkeit bei jeder Basisstation komplett anders. Womit eine Abnahmemessung eher zu einer groben Schätzung des Zustandes verkommt.
Wer der Sache auf den Grund gehen möchte und auf Grund des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung die Herausgabe der Messberichte verlangt, wird nach allen Regeln verwaltungstechnischer Kunst als dumm verkauft.
Die Messberichte der zertifizierten und akkreditierten Messfirmen werden von den kantonalen Umweltämtern in dem Sinn zensiert, dass reihenweise Seiten herausgenommen werden, offensichtlich vorwiegend solche mit den Hochrechnungen auf den adaptiven MIMO- und Beamforming-Betrieb bei 5G-Antennen. Auf den noch verbleibenden Seiten werden alle Stellen, die noch ermöglichen würden, irgendwelche Rückschlüsse darauf zu ziehen, schwarz eingefärbt.
Angefangen mit dieser Schindluderei hat das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau. . https://www.gigaherz.ch/5g-so-misst-der-kanton-thurgau/ Nach Meldungen die jetzt nach und nach sichtbar werden, haben andere Kantone damit nachgezogen.
Neueste Art der Zensur
Einzelne Kantonale Umweltämter haben damit angefangen, nicht einmal mehr zensurierte Messberichte mit fehlenden Seiten und geschwärzten Stellen herauszugeben, sondern lediglich nur noch selbst verfasste Kurzberichte über die sogenannte Abnahmemessung.
FAZIT: So lange diese Praxis anhält, gilt: Strahlung aus 5G-Anlagen kann nicht rechtsgenügend gemessen werden.
H) Fehlendes Sicherheitssystem
Das «Sicherheitssystem» welches der Bevölkerung angeblich garantiert, dass die in einer Baubewilligung festgeschriebenen fernsteuerbaren Sendeparameter einer Mobilfunk-Sendeanlage, wie Sendeleistungen, vertikale Senderichtungen , Frequenzbereiche , Reduktionsfaktoren, Leistungsbegrenzungen usw, nie übersteuert werden, und somit die Strahlungsgrenzwerte angeblich immer und überall einghehalten sind, besteht zur Zeit aus 2 Arten von (elektronischen) Postkarten.
Die Mobilfunkbetreiber senden alle 2 Wochen eine e-mail (elektronische Postkarte) an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Biel mit einer Liste von Sendeparametern von neu in Betrieb genommenen Anlagen und von allfälligen Mutationen (Updates) von bestehenden Anlagen.
Die Mobilfunkbetreiber senden alle 2 Monate eine e-mail (elektronische Postkarte) an jedes kantonale oder städtische Umweltamt mit einer Liste der Antennen auf welchen sie während der letzten 2 Monate die bewilligten Sendeparameter wann und wo und um wieviel, nicht eingehalten hätten.
Eine direkte Einsichtnahme in die in den Steuerzentralen eingestellten Sollwerte und in die vor Ort auf den Antennenanlagen gefahrenen Istwerte besteht weder für das BAKOM noch für die kantonalen, noch für die städtischen Volzugsbehörden.
Die Vollzugsbehörden haben einzig Einblick in die vom BAKOM auf Grund der eingegangenen Postkarten nachgeführten Listen.
Beweismittel: Protokoll des Treffens zwischen Spitzen des BAFU mit den Schutzorganisationen vom 31.3.2023. Seite 4, Punkt 6. https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2023/07/Protokoll-definitiv-Treffen-BAFU-Mobilfunk-Schutzorganisationen.pdf
Das ist der Stand der Dinge, mit welchem sich das Bundesgericht in Urteil 1C_100/2021 E9.5.5 (Steffisburg) zufrieden gab. Wir akzeptieren dieses haarsträubende Verdikt nicht! Geht es doch hier um die Gesundheit der 8.8Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, inklusive Kindern und Betagten, unseres Landes.
Hier sind die bundesrichterlichen Ausreden von Eigenverantwortung der Konzerne und von vertretbarem Aufwand völlig fehl am Platz. Wie viel die Eigenverantwortung einer Konzernleitung Wert ist, hat der VW-Diesel-Skandal zur Genüge aufgedeckt. Und sogar noch besser in jüngster Zeit, die Bankräuber aus der CS-Chefetage.
Die verantwortlichen Gemeinderäte müssen diesen Schwindel nicht einfach so hinnehmen. Gemäss Kantonsverfassung und Gemeindeordnung sind sie sogar dazu verpflichtet, sich für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Bürger/innen einzusetzen.
Zusammenfassung
A) Die projektierte Anlage ist gesundheitsschädigend
B) Die Schweizer Grenzwerte sind nicht 10mal strenger als ausländische.
C) Adaptives 5G ist sowohl technisch wie biologisch etwas komplett Neues.
D) Das Baugesuch enthält falsche Antennendiagramme
E) Das Baugesuch enthält falsche Angaben zu den Senteleistungen
F) Das Baugesuch enthält in den Strahlungsberechnungen unzulässige Reduktionsfaktoren.
G) Adaptive 5G-Strahlung kann bis heute nicht seriös gemessen werden.
H) Das Baugesuch stützt sich auf ein nicht vorhandenes Sicherheitssystem.
FAZIT gesamt: Das Baugesuch ist nicht bewilligungsfähig
Mit freundlichen Grüssen,
Unterschrift (en)