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Und es wird weitergelogen

Laut Bundesgerichtsentscheiden 1C_506/2023 vom 23.April 2024 und 1C_414/2022 vom 29.August 2024 müssen an landesweit rund 2500 Standorten von Mobilfunk-Sendeantennen nachträgliche Baugesuche eingereicht werden. Die von Gemeinden im Auftrag der kantonalen Umweltämter und der kantonalen Baudirektionen ohne Anhörung der Anwohnerschaft erteilten Bagatellbewilligungen zum Antennentausch sowie zur nachträglichen Aufschaltung des sogenannten Korrekturfaktors sind zu Unrecht erteilt worden.

von Hansueli Jakob
Lanzenhäusern, 15.Oktober 2024

Dieser Tage hat Swisscom mit dieser Herkulesarbeit begonnen. Wer da geglaubt hat, man sei dort zur Einsicht gelangt, es lohne sich nun nicht mehr die Bevölkerung anzulügen, musste das Gegenteil feststellen: Es wird weiter gelogen und betrogen, dass die Balken krachen!



In den in den Amtsblättern, Amtsanzeigern und Gemeindemitteilungen
erschienenen nachträglichen Baupublikationen steht sinngemäss und ausnahmslos überall, es handle sich lediglich um eine formelle Bereinigung des Standortdatenblattes, an den Sendeantennen selbst würden keine Änderungen vorgenommen.

Das ist natürlich grober Unfug
Eine bauliche Änderung steht tatsächlich nicht mehr zur Diskussion, denn diese ist ja mit dem Antennentausch schon lange vorher, ebenfalls illegal, ausgeführt worden. Mit dem vorliegenden Baugesuch soll nun auch noch die softwareseitige Aufschaltung des sogenannten Korrekturfaktors legalisiert werden. Demnach sollen auf den Antennenmasten – auf welchen es in jedem Fall auch 3G und 4G-Sendeantennen hat-  die 5G-Antennen, je nach Antennentyp, 2.5 bis 10mal stärker strahlen dürfen, als in  der ursprünglichen Baubewilligung steht. Weil damit weder der Anlage-Grenzwert noch der im Umweltschutzgesetz verankerte Vorsorge-Auftrag eingehalten werden kann, wurde vom Bundesrat am 17. Dezember 2021 hinterrücks, ohne das Parlament, geschweige denn die Bevölkerung anzuhören, für adaptive 5G Sendeantennen eine Sonderregelung in die NIS-Verordnung hineingeschrieben. (NISV Anhang 1 Ziffer 63) Im Gegensatz zu den 3G- und 4G- Sendeantennen, die den Anlage-Grenzwert zu jeder Zeit an jedem Ort empfindlicher Nutzung einhalten müssen, dürfen adaptive 5G-Sendeantennen den Anlagegrenzwert zeitweise um so viel und um so lange überschreiten, dass nur noch ein 6-Minuten Mittelwert eingehalten werden kann.

Nur etwas haben die Volksbetrüger bei der Änderung in der NIS-Verordnung übersehen. Nämlich, dass 5G-Sendeantennen die Strahlung im Raum ganz anders verteilen als die 3G- und 4G- Sendeantennen und dass somit die nachträgliche Aufschaltung des Korrekturfaktors doch eine wesentliche Änderung einer Anlage darstellt. (NISV Anhang 1, Ziffer 62)

Nach 3 Jahren sind nun 3 Bundesrichter den Volksbetrügern endlich auf die Schliche gekommen. In ihrem Urteil 1C_414/2022 vom 9. August befassen sie sich in ihren Erwägungen 4.3.1 und 4.3.3 eingehend mit dieser räumlichen Umverteilung der Strahlung, durch welche an einzelnen OMEN wohl niedrigere Strahlenbelastungen entstehen, dafür aber andere OMEN oder gar neue OMEN höher belastet werden können. Dies zu erfahren, habe die Öffentlichkeit ein Anrecht. Eine erneute Baupublikation sei dazu notwendig.

Textvorschlag für eine Einsprache gegen die nachträgliche Baupublikation für eine formelle Bereinigung des Standortdatenblattes.
(mit Beschreibung wann und wo erfolgt)

Dieser Ausschreibungstext ist irreführend und falsch.
Auch wenn äusserlich an der Antennenanlage keine Änderung mehr vorgenommen wird, so erfolgt doch durch den Betrieb mit adaptiven 5G-Antennen eine räumliche Umverteilung der Strahlung. An einzelnen OMEN (Orten empfindlicher Nutzung) kann wohl eine niedrigere Strahlenbelastung entstehen, dafür können aber andere OMEN oder gar neue OMEN höher belastet werden.

Zusätzlich soll der sogenannte Korrekturfaktor legalisiert werden. Dieser erlaubt für die adaptiven 5G-Sendeantennen, je nach verwendetem Antennentyp, kurzzeitig eine 2.5 bis 10 mal höhere Sendeleistung als diejenige welche im Baugesuch deklariert worden ist. Das heisst, der Strahlungsgrenzwert für die adaptiven 5G-Sendeantennen muss nur noch einem 6-Minuten Mittelwert entsprechen, während 3G- und 4G- Sendeantennen den Strahlungsgrenzwert zu jeder Zeit, immer und allen OMEN einhalten müssen.
Auf Grund der Bundesgerichtsurteile 1C_506/2023 vom 23.April 2024 und 1C_414/2022 vom 29.August 2024 verlangen wir ausdrücklich, dass diese irreführende Baupublikation mit den richtigen Angaben neu publiziert wird. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht zu erfahren, dass mit der angeblich nur formellen Anpassung des Standortdatenblattes eine höhere Strahlenbelastung der OMEN einhergeht.

Sehen sie dazu auch https://www.gigaherz.ch/bundesgericht-entmachtet-die-bpuk/

Von Hans-U. Jakob

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